§ 6 FV Kindersitze

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsmit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
    2. 2.Ziffer 2mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
    3. 3.Ziffer 3mit Fixierriemen für die Füße und
    4. 3.Ziffer 3mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und
    5. 4.Ziffer 4mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
  4. (3)Absatz 3Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
    1. 1.Ziffer einsin deutscher Sprache laut Anhang II oderin deutscher Sprache laut Anhang römisch II oder
    2. 2.Ziffer 2in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch II dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013
  1. (1)Absatz einsDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsmit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
    2. 2.Ziffer 2mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
    3. 3.Ziffer 3mit Fixierriemen für die Füße und
    4. 3.Ziffer 3mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und
    5. 4.Ziffer 4mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
  4. (3)Absatz 3Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
    1. 1.Ziffer einsin deutscher Sprache laut Anhang II oderin deutscher Sprache laut Anhang römisch II oder
    2. 2.Ziffer 2in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch II dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.

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