Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. August 1970 zur Durchführung des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970)
StF: BGBl. Nr. 267/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970, sowie auf Grund der §§ 45 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. August 1970 zur Durchführung des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970)
StF: BGBl. Nr. 267/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970, sowie auf Grund der §§ 45 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: