§ 7 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen§ 7 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.

(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.

(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
(1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen§ 7 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.

(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.

(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

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