§ 1 FGTV 2010 Geltungsbereich

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.

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