Art. 2 § 1 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)

aus

der Gewährung von Bundesbeiträgen

5 798 256 Euro

aus

Zinsen

2 720 975 Euro

insgesamt

8 519 231 Euro

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018
(1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)

aus

der Gewährung von Bundesbeiträgen

5 798 256 Euro

aus

Zinsen

2 720 975 Euro

insgesamt

8 519 231 Euro

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten