Art. 2 § 1 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)
    1. ausausder Gewährung von Bundesbeiträgen 5 798 256 Euro
    2. ausausZinsen 2 720 975 Euro
    3. insgesamtinsgesamt8 519 231 Euro
    rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
  2. (2)Absatz 2Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)
    1. ausausder Gewährung von Bundesbeiträgen 5 798 256 Euro
    2. ausausZinsen 2 720 975 Euro
    3. insgesamtinsgesamt8 519 231 Euro
    rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
  2. (2)Absatz 2Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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