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(1) Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.
(2) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild angebracht sein, das darauf hinweist, dass
1. | der Motor und die Zündung des Kraftfahrzeuges sowie eine vorhandene Fremdheizung vor dem Betanken abgestellt und das Kraftfahrzeug sowie der Anhänger gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gesichert werden müssen und | |||||||||
2. | nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. das Flüssiggas-Zapfgerät ehest möglich verlassen werden muss. |
(3) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß § 30 Abs. 1 versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (§ 30 Abs. 2) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.
(1) Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.
(2) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild angebracht sein, das darauf hinweist, dass
1. | der Motor und die Zündung des Kraftfahrzeuges sowie eine vorhandene Fremdheizung vor dem Betanken abgestellt und das Kraftfahrzeug sowie der Anhänger gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gesichert werden müssen und | |||||||||
2. | nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. das Flüssiggas-Zapfgerät ehest möglich verlassen werden muss. |
(3) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß § 30 Abs. 1 versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (§ 30 Abs. 2) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.