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(1) Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht und durch die sich die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, über das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen oder im Gefahrenfall und über die Rufnummer der Feuerwehr informieren kann. Der Inhaber der Anlage gemäß § 1 muss die Betriebsanweisung erstellen.
(2) Die Unterweisung der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) im Verhalten bei Normalbetrieb (umfasst beispielsweise auch die Verwendung von Übergangsstücken), bei Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen muss durch eine fachkundige Person (§ 2 Z 13) jährlich wiederkehrend, jedenfalls aber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen. Über die Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.
(1) Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht und durch die sich die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, über das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen oder im Gefahrenfall und über die Rufnummer der Feuerwehr informieren kann. Der Inhaber der Anlage gemäß § 1 muss die Betriebsanweisung erstellen.
(2) Die Unterweisung der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) im Verhalten bei Normalbetrieb (umfasst beispielsweise auch die Verwendung von Übergangsstücken), bei Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen muss durch eine fachkundige Person (§ 2 Z 13) jährlich wiederkehrend, jedenfalls aber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen. Über die Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.