§ 5 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung (§ 8 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Praxisschulen (§ 8 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005),Praxisschulen (Paragraph 8, Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. 3.Ziffer 3Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4Forschung (§ 8 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005),Forschung (Paragraph 8, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005),
    5. 5.Ziffer 5Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. 7.Ziffer 7Personalentwicklung und
    8. 8.Ziffer 8Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
  2. (2)Absatz 2Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. (4)Absatz 4Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 6 Abs. 3 anzugeben.Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. (6)Absatz 6Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie im § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. (7)Absatz 7Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.
§ 5 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDas Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung (§ 8 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Praxisschulen (§ 8 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005),Praxisschulen (Paragraph 8, Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. 3.Ziffer 3Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4Forschung (§ 8 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005),Forschung (Paragraph 8, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005),
    5. 5.Ziffer 5Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. 7.Ziffer 7Personalentwicklung und
    8. 8.Ziffer 8Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
  2. (2)Absatz 2Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. (4)Absatz 4Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 6 Abs. 3 anzugeben.Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. (6)Absatz 6Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie im § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. (7)Absatz 7Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.
§ 5 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten