§ 23 FGTV 2010 Blitzschutz und Brandbekämpfung

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.

(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6 kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß § 35 Z 6 geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.

(3) Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.

(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6 kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß § 35 Z 6 geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.

(3) Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

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