§ 2 DSAV

Drittschuldneranfrage-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.

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