Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) Fundstelle

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 247/2010

Präambel/Promulgationsklausel

1. Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. auf Grund der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 40 bis 46, 60 und 61 Abs. 1 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

§ 3 Explosionsgefährdeter Bereich

§ 4 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

§ 5 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

§ 6 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

3. Abschnitt

Standortanforderungen

§ 7 Flüssiggas-Tankstellen

§ 8 Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

§ 9 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

§ 10 Fluchtweg

4. Abschnitt

Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 11 Rohrleitungen

§ 12 Flüssiggas-Zapfschläuche

§ 13 Zapfventil und Übergangsstück

§ 14 Sicherheitseinrichtungen

5. Abschnitt

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 15 Anfahrschutz

§ 16 Materialanforderungen

§ 17 Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 18 Not- und Warneinrichtungen

§ 19 Zutritt- und Zugriffsicherung

§ 20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

§ 21 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

§ 22 Befüllung von Flüssiggasbehältern

§ 23 Blitzschutz und Brandbekämpfung

§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung

§ 25 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

§ 26 Betriebsunterlagen und Unterweisung

6. Abschnitt

Betankung

§ 27 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 28 Zulässigkeit des Betankens

§ 29 Verhalten beim Betanken

§ 30 Automatische Überfüllsicherung

§ 31 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 32 Prüf- und Kontrollpflichten

§ 33 Prüfungen

§ 34 Erstmalige Prüfung

§ 35 Wiederkehrende Prüfungen

§ 36 Außerordentliche Prüfungen

§ 37 Prüfer

§ 38 Dokumentation

§ 39 Behebung von Mängeln

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Außerkrafttreten

§ 43 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 247/2010

Präambel/Promulgationsklausel

1. Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. auf Grund der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 40 bis 46, 60 und 61 Abs. 1 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

§ 3 Explosionsgefährdeter Bereich

§ 4 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

§ 5 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

§ 6 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

3. Abschnitt

Standortanforderungen

§ 7 Flüssiggas-Tankstellen

§ 8 Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

§ 9 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

§ 10 Fluchtweg

4. Abschnitt

Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 11 Rohrleitungen

§ 12 Flüssiggas-Zapfschläuche

§ 13 Zapfventil und Übergangsstück

§ 14 Sicherheitseinrichtungen

5. Abschnitt

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 15 Anfahrschutz

§ 16 Materialanforderungen

§ 17 Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 18 Not- und Warneinrichtungen

§ 19 Zutritt- und Zugriffsicherung

§ 20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

§ 21 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

§ 22 Befüllung von Flüssiggasbehältern

§ 23 Blitzschutz und Brandbekämpfung

§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung

§ 25 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

§ 26 Betriebsunterlagen und Unterweisung

6. Abschnitt

Betankung

§ 27 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 28 Zulässigkeit des Betankens

§ 29 Verhalten beim Betanken

§ 30 Automatische Überfüllsicherung

§ 31 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 32 Prüf- und Kontrollpflichten

§ 33 Prüfungen

§ 34 Erstmalige Prüfung

§ 35 Wiederkehrende Prüfungen

§ 36 Außerordentliche Prüfungen

§ 37 Prüfer

§ 38 Dokumentation

§ 39 Behebung von Mängeln

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Außerkrafttreten

§ 43 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

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