Anl. 1 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)Aufgliederung der im ArtAnl. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des BundesAufgliederung der im Art1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Forderungen des Bundes

Hafen Linz

Hafen Wien

Hafen Krems

insgesamt

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Forderungen aus Zinsen

22,245.870.78

14,250.084.66

945.479.--

37,441.434.44

62,135.729.55

51,732.621.43

3,358.836.95

117,227.187.93

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.2018
(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)Aufgliederung der im ArtAnl. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des BundesAufgliederung der im Art1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Forderungen des Bundes

Hafen Linz

Hafen Wien

Hafen Krems

insgesamt

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Forderungen aus Zinsen

22,245.870.78

14,250.084.66

945.479.--

37,441.434.44

62,135.729.55

51,732.621.43

3,358.836.95

117,227.187.93

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