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Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten.
Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten.