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Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 12. August 1986 über die Durchführung der Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (Drittschuldneranfrage-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 452/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 294a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 12. August 1986 über die Durchführung der Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (Drittschuldneranfrage-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 452/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 294a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet: