Drittschuldneranfrage-Verordnung (DSAV) Fundstelle

Drittschuldneranfrage-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 12. August 1986 über die Durchführung der Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (Drittschuldneranfrage-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 452/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 294a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 12. August 1986 über die Durchführung der Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (Drittschuldneranfrage-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 452/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 294a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet:

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