§ 15 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 § 15 HPSVdes Hochschulgesetzes 2005 gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen seit 30.09.2017 weggefallen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 § 15 HPSVdes Hochschulgesetzes 2005 gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen seit 30.09.2017 weggefallen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

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