§ 2 HGV (weggefallen)

Hinterlegungsgebühren-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.

(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 2 HGV, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.

(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich seit 20.07.2019 weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 10.08.2005 bis 20.07.2019
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.

(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 2 HGV, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.

(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich seit 20.07.2019 weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

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