§ 2 HGV (weggefallen)

Hinterlegungsgebühren-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
§ 2 HGV seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 10.08.2005 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
§ 2 HGV seit 20.07.2019 weggefallen.

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