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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 2 HGV, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.
(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich seit 20.07.2019 weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 2 HGV, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.
(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich seit 20.07.2019 weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.