§ 7 FV Ladegewicht

Fahrradverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.12.9999

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

1.

bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

2.

bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

3.

bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.12.9999

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

1.

bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

2.

bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

3.

bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

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