§ 7 FV Ladegewicht

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

  1. 1.Ziffer einsbei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
  2. 2.Ziffer 2bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
  3. 3.Ziffer 3bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

  1. 1.Ziffer einsbei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
  2. 2.Ziffer 2bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
  3. 3.Ziffer 3bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

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