§ 3 FV Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsder Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
    3. 3.Ziffer 3das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
  2. (2)Absatz 2Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013
  1. (1)Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsder Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
    3. 3.Ziffer 3das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
  2. (2)Absatz 2Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.

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