§ 14 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl§ 14 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Nr. 570.

(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl§ 14 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Nr. 570.

(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

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