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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.
(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.