§ 4 FV Rennfahrräder

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1.

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2.

Rennlenker;

3.

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4.

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013

(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1.

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2.

Rennlenker;

3.

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4.

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

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