§ 4 FV Rennfahrräder

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
    1. 1.Ziffer einsEigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
    2. 2.Ziffer 2Rennlenker;
    3. 3.Ziffer 3äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
    4. 4.Ziffer 4äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
  2. (2)Absatz 2Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013
  1. (1)Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
    1. 1.Ziffer einsEigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
    2. 2.Ziffer 2Rennlenker;
    3. 3.Ziffer 3äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
    4. 4.Ziffer 4äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
  2. (2)Absatz 2Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 86 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

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