Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
1. | wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist, | |||||||||
2. | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr, | |||||||||
3. | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann, | |||||||||
4. | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht. |
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.
(1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
1. | wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist, | |||||||||
2. | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr, | |||||||||
3. | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann, | |||||||||
4. | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht. |
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.