§ 2 FV Mehrspurige Fahrräder

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben: Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einses müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
  2. 2.Ziffer 2die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 9 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 97, für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013
§ 2.Paragraph 2,

Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben: Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einses müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
  2. 2.Ziffer 2die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 9 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 97, für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

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