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(1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).
(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.
(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.
(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.
(1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).
(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.
(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.
(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.