Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.
(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.