Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
1. | die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; | |||||||||
2. | die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit; | |||||||||
3. | die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist; | |||||||||
4. | die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (§ 20) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (§§ 21 und 23 Abs. 1) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit; | |||||||||
5. | die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und | |||||||||
6. | die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit. |
Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
1. | die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; | |||||||||
2. | die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit; | |||||||||
3. | die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist; | |||||||||
4. | die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (§ 20) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (§§ 21 und 23 Abs. 1) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit; | |||||||||
5. | die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und | |||||||||
6. | die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit. |