§ 34 FGTV 2010 Erstmalige Prüfung

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

1.

die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;

2.

die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;

3.

die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist;

4.

die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (§ 20) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (§§ 21 und 23 Abs. 1) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit;

5.

die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und

6.

die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

1.

die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;

2.

die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;

3.

die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist;

4.

die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (§ 20) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (§§ 21 und 23 Abs. 1) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit;

5.

die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und

6.

die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.

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