§ 31 FGTV 2010 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 31.

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1.Ziffer einsEs dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
  2. 2.Ziffer 2Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
  3. 3.Ziffer 3Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß § 30 Abs. 1 versehen sein.
  4. 4.Ziffer 4Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (§ 26 Abs. 1) und im Fall des § 13 Abs. 2 unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.
  5. 5.Ziffer 5Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.
  6. 6.Ziffer 6Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (§ 25 Abs. 3) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.
  7. 7.Ziffer 7Die Anlage gemäß § 1 muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 2).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 31.

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1.Ziffer einsEs dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
  2. 2.Ziffer 2Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
  3. 3.Ziffer 3Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß § 30 Abs. 1 versehen sein.
  4. 4.Ziffer 4Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (§ 26 Abs. 1) und im Fall des § 13 Abs. 2 unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.
  5. 5.Ziffer 5Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.
  6. 6.Ziffer 6Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (§ 25 Abs. 3) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.
  7. 7.Ziffer 7Die Anlage gemäß § 1 muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 2).

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