§ 33 FGTV 2010 Prüfungen

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten