Anl. 8 FGTV 2010

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

                                                                                                                               (zu § 25 Abs. 3)

Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung in Betriebstankstellen

 

Diese Anweisung gilt nur für die Abgabe von Flüssiggas an nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen (Betriebstankstellen).

 

Es dürfen auch Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1.

Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2.

Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3.

Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4.

Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5.

Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6.

Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7.

Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen.

8.

Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

 

 

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung

1.

Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen.

2.

Zapfventil dicht anschließen.

3.

Motor der Flüssiggaspumpe einschalten.

4.

Peilventil am Kraftgastank oder am eingebauten Druckbehälter öffnen und während des Füllvorganges das Peilrohr beobachten (insbesondere wenn sich die maximale Füllgrenze nähert).

5.

Zapfventil betätigen, bis am Peilrohr Flüssiggas in flüssiger Phase austritt, dann Hebel des Zapfventils loslassen und den Füllvorgang beenden.

6.

Peilventil schließen.

7.

Motor der Flüssiggaspumpe ausschalten.

8.

Zapfventil nach Druckentlastung vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen, Verschlusskappe auf den Füllanschluss aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

                                                                                                                               (zu § 25 Abs. 3)

Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung in Betriebstankstellen

 

Diese Anweisung gilt nur für die Abgabe von Flüssiggas an nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen (Betriebstankstellen).

 

Es dürfen auch Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1.

Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2.

Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3.

Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4.

Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5.

Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6.

Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7.

Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen.

8.

Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

 

 

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung

1.

Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen.

2.

Zapfventil dicht anschließen.

3.

Motor der Flüssiggaspumpe einschalten.

4.

Peilventil am Kraftgastank oder am eingebauten Druckbehälter öffnen und während des Füllvorganges das Peilrohr beobachten (insbesondere wenn sich die maximale Füllgrenze nähert).

5.

Zapfventil betätigen, bis am Peilrohr Flüssiggas in flüssiger Phase austritt, dann Hebel des Zapfventils loslassen und den Füllvorgang beenden.

6.

Peilventil schließen.

7.

Motor der Flüssiggaspumpe ausschalten.

8.

Zapfventil nach Druckentlastung vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen, Verschlusskappe auf den Füllanschluss aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

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