§ 30 FGTV 2010 Automatische Überfüllsicherung

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 zulässig ist.

(2) An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 zulässig ist.

(2) An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.

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