§ 2 FZV 1970

Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1970 bis 31.12.9999

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,

b)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

c)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1970 bis 31.12.9999

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,

b)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

c)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

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