§ 2 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 § 2 HEFGkann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Bundesbeitrag gemäß Paragraph eins, kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einswenn der Bund das Bauprojekt
    1. a)Litera averkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,
    2. b)Litera bfinanziell als durchführbar und
    3. c)Litera cauch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;
  2. 2.Ziffer 2wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen
schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und
  1. 3.Ziffer 3wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter
den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1955 bis 31.12.2018
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 § 2 HEFGkann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Bundesbeitrag gemäß Paragraph eins, kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einswenn der Bund das Bauprojekt
    1. a)Litera averkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,
    2. b)Litera bfinanziell als durchführbar und
    3. c)Litera cauch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;
  2. 2.Ziffer 2wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen
schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und
  1. 3.Ziffer 3wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter
den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten seit 31.12.2018 weggefallen.

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