Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|