§ 5 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsNeufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
    2. 2.Ziffer 2Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
    3. 3.Ziffer 3zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
    4. 4.Ziffer 4vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
    Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.Die unter Ziffer eins bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.
§ 5 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsNeufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
    2. 2.Ziffer 2Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
    3. 3.Ziffer 3zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
    4. 4.Ziffer 4vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
    Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.Die unter Ziffer eins bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.
§ 5 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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