§ 6 CV Vermögensrechnung

Controllingverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermögensrechnung und
    2. 2.Ziffer 2die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.
  2. (2)Absatz 2Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsden voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,
    2. 2.Ziffer 2den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,
    3. 3.Ziffer 3den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und
    4. 4.Ziffer 4den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.
  3. (3)Absatz 3Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.Der Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.
  4. (4)Absatz 4Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2012,, zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermögensrechnung und
    2. 2.Ziffer 2die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.
  2. (2)Absatz 2Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsden voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,
    2. 2.Ziffer 2den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,
    3. 3.Ziffer 3den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und
    4. 4.Ziffer 4den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.
  3. (3)Absatz 3Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.Der Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.
  4. (4)Absatz 4Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2012,, zu berichten.

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