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(1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den §§ 69 bis 73 FGV aufgestellt werden.
(2) Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.
(3) Die Verwendung von Flüssiggas-Zapfgeräten ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (zB Betriebstankstellen) zur Eigenversorgung zulässig.
(1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den §§ 69 bis 73 FGV aufgestellt werden.
(2) Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.
(3) Die Verwendung von Flüssiggas-Zapfgeräten ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (zB Betriebstankstellen) zur Eigenversorgung zulässig.