Art. 1 EWV (weggefallen)

Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 AbsArt. 8 der Gewerbeordnung 1994 sind:

1.

Lebensmittel

a)

Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck,

b)

Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung;

2.

Übrige Sortimentsteile (Non-Food-Produkte)

a)

Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist,

b)

Tiernahrung,

c)

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,

d)

Zeitungen und Zeitschriften,

e)

Papier- und Schreibwaren,

f)

Zimmerpflanzen und Schnittblumen,

g)

Fotoverbrauchsmaterial,

h)

elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör,

i)

Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben.

1 EWV seit 31.12.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.12.2010
Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 AbsArt. 8 der Gewerbeordnung 1994 sind:

1.

Lebensmittel

a)

Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck,

b)

Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung;

2.

Übrige Sortimentsteile (Non-Food-Produkte)

a)

Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist,

b)

Tiernahrung,

c)

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,

d)

Zeitungen und Zeitschriften,

e)

Papier- und Schreibwaren,

f)

Zimmerpflanzen und Schnittblumen,

g)

Fotoverbrauchsmaterial,

h)

elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör,

i)

Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben.

1 EWV seit 31.12.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten