1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.
(2) Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(3) Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
Inhalt des Jagdrechtes
Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
Grundsätze für die Ausübung des
Jagdrechtes
Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß
a) | ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist; | |||||||||
b) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden; | |||||||||
c) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden; | |||||||||
d) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird; | |||||||||
e) | die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird; | |||||||||
f) | die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. |
Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:
Jagdjahr und Jagdperiode
Das Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jagdperiode beträgt neun Jahre.
Verfügung über das Jagdrecht
Über das Jagdrecht können verfügen:
a) | die Grundeigentümer bei Eigenjagdgebieten; | |||||||||
b) | sonst die Jagdkommissionen (Gemeinschaftsjagdgebiete). |
Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen. |
(2) Jagdinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter. |
Jagdausübungsberechtigte
Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:
a) | die Jagdinhaber, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind, für ihr Jagdgebiet; | |||||||||
b) | die Besitzer einer Jahresjagdkarte in Verbindung mit einem Jagderlaubnisschein für ein bestimmtes Jagdgebiet; | |||||||||
c) | die Besitzer von Jagdgastkarten für ein bestimmtes Jagdgebiet; | |||||||||
d) | Jagdschutzorgane für die Jagdgebiete, für die sie bestellt sind. |
Jagdfremde Personen
Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.
Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, öffentlichen Anlagen, allgemein zugänglichen Parkanlagen, öffentlichen Straßen und Wegen, Bahnkörpern u. dgl. sowie in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern und Gehöften sowie Betriebsbauten ruht die Jagd.
(2) Die Jagd ruht ferner auf Grundflächen, die durch eine natürliche oder künstliche ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) vornehmlich gegen den Zutritt fremder Personen auf anderem Weg als durch angebrachte schließbare Türen und Tore umschlossen sind. Zu diesen Grundstücken sind jene nicht zu zählen, die durch landesübliche Zäune gegen den Ein- und Austritt des Weideviehs verhagt sind oder nur vorübergehend und behelfsmäßig umzäunt wurden. Das Ruhen der Jagd tritt mit dem Zeitpunkt der Verständigung des Jagdinhabers durch den Grundbesitzer ein, daß die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestattet ist. Hievon sind auch die Jagdgebietsinhaber gleichzeitig in Kenntnis zu setzen. Diesen obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(3) Die Jagdbehörde kann ferner über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen für Teile eines Jagdgebietes das Ruhen der Jagd verfügen, wenn dies zur persönlichen Sicherheit jagdfremder Personen unerläßlich ist. Solche Verfügungen sind dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber zur Kenntnis zu bringen. Letzterem obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(4) Auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, darf das Wild verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Dem Jagdinhaber steht aber das Recht zu, sich hier gefangenes oder verendetes Wild anzueignen. Herstellungen, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln, dürfen nicht angebracht werden. Sind die Grundstücke im Sinne des Abs. 2 umschlossen, dürfen diese zum Verfolgen, Fangen und Aneignen des Wildes nur mit Zustimmung des Grundbesitzers betreten werden. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung hiezu, so hat er dem Wild die Möglichkeit des Auswechselns zu geben bzw. verendetes Wild sowie Abwurfstangen und Eier des Federwildes herauszugeben.
(5) Die Jagdbehörde kann über Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde, der Jagdgebietsinhaber, der betroffenen Grundbesitzer und der Jagdinhaber zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Ruhen der Jagd unter Vorschreibung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen bewilligen, wenn öffentliche Interessen, Interessen des Grundbesitzers oder besondere jagdliche Gründe dies erfordern.
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn
a) | diese Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Fläche, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt; | |||||||||
b) | das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und | |||||||||
c) | diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Abs. 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind. | |||||||||
Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes. |
(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn
a) | der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet; | |||||||||
b) | die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und | |||||||||
c) | in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist. | |||||||||
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung. |
(4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.
Jagdrechtlicher Zusammenhang
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.
(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht das Recht zur Eigenjagd nur für die zum Gemeindegut oder Gemeindevermögen gehörigen, im eigenen oder in fremden Gemeindegebieten gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Recht zur Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu, soweit diese Grundeigentümerin ist.
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt sind, bilden in ihrer Gesamtheit ein oder nach Maßgabe des § 16 mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete.
(2) Die Landesregierung kann über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen Gebiete, die ganz oder überwiegend von Gebieten mit vorwiegend städtischem Charakter umschlossen werden, aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet durch Verordnung ausgliedern. In diesem Fall übt die Gemeinde die Jagd durch eigene Bedienstete aus. Sie hat hiebei die Stellung eines Jagdpächters und den Eigentümern von Grundstücken, auf welchen die Jagd nicht ruht, einen angemessenen Pachtzins (§ 17 Abs 6) zu entrichten. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers über die Angemessenheit des Pachtzinses.
(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.
(2) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:
1. | die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten; | |||||||||
2. | das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten; | |||||||||
3. | den oder die Jagdgebietsinhaber; | |||||||||
4. | das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken; | |||||||||
5. | die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte. |
Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.
(4) Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(5) Gegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.
(1) Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.
(2) Die Jagdbehörde hat alle betroffenen Grundeigentümer, die in der jeweiligen Jagdperiode das Recht zur Eigenjagd ausüben, durch persönliche Verständigung sowie alle sonstigen betroffenen Grundeigentümer durch Anschlag an ihrer Amtstafel und den Amtstafeln der zu ihrem Sprengel gehörenden Gemeinden sowie durch Verlautbarung im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft aufzufordern, innerhalb einer von der Jagdbehörde festzulegenden Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. In der Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann:
1. | ein Antrag auf Feststellung von zusammenhängenden Grundflächen als mehrere Jagdgebiete (§ 11 Abs 3), | |||||||||
2. | die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (§ 17 Abs 4), | |||||||||
3. | ein Antrag zur Abrundung von Jagdgebietsflächen (§ 18 Abs 2). |
(3) § 15 Abs 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.
Teilung und Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten
(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes zum Ende der Jagdperiode oder des Pachtvertrages für die folgende oder die laufende Jagdperiode verfügen, wenn die Fläche der sich ergebenden Gemeinschaftsjagdgebiete für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist, diese Teile untereinander räumlich klar abtrennbar und jeweils mindestens 300 ha groß sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine dieses Ausmaß nicht erreichende Fläche zu einem selbständigen Jagdgebiet erklärt werden, wenn der abgetrennte Teil räumlich abgesondert liegt und mindestens 115 ha groß ist und sich durch die Teilung keine jagdbetriebliche Beeinträchtigung für eines der entstehenden Gemeinschaftsjagdgebiete ergibt.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Vereinigung zweier oder mehrerer bisher selbständiger Gemeinschaftsjagdgebiete einer Gemeinde zu einem einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebiet zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge verfügen, wenn dies im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(3) Die Jagdbehörde hat die Teilung oder Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten von Amts wegen im unbedingt notwendigen Ausmaß zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge, in dringenden Fällen auch unter Auflösung der Pachtverträge zu verfügen, wenn es im Interesse des Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft unbedingt erforderlich ist.
(4) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Salzburger Jägerschaft, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, in Verfahren gemäß Abs. 3 außerdem die betroffenen Jagdkommissionen zu hören.
(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes entweder
a) | von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen oder | |||||||||
b) | von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und im übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird. | |||||||||
Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs 3 sinngemäß. |
(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
1. | der (die) Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er (sie) Alleineigentümer von Teilen oder Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und | |||||||||
a) | sein (ihr) Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der Fläche des Jagdeinschlusses mindestens ein Drittel beträgt und | |||||||||
b) | das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt; | |||||||||
2. | eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Alleineigentümer von Teilen oder Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und | |||||||||
a) | sein (ihr) Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der Fläche des Jagdeinschlusses insgesamt mindestens ein Drittel beträgt und | |||||||||
b) | das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt; | |||||||||
3. | der (die) Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes nach Z 1, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluss steht. |
(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
1. | dem Jagdgebietsinhaber mit dem größten Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der gesamten Fläche des Jagdeinschlusses; | |||||||||
2. | dem Jagdgebietsinhaber, dessen Eigenjagdgebiet die längere Grenze mit dem Jagdeinschluss aufweist, wenn die Eigentumsanteile oder Miteigentumsanteile gemäß Z 1 mehrerer Jagdgebietsinhaber gleich groß sind. |
Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.
(4) Die Vorpachtberechtigten haben im Feststellungsverfahren verbindlich zu erklären, ob sie ihr allenfalls zustehendes Vorpachtrecht ausüben wollen.
(5) Gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes können die Jagdgebietsinhaber, die eine Erklärung gemäß Abs 4 abgegeben haben, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes Beschwerde erhoben, bleibt die bisherige Regelung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufrecht.
(6) Spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode oder bei Änderungen des Vorpachtrechtes binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission die Grundeigentümer der Vorpachtfläche zur Höhe des Pachtzinses zu hören und mit dem Vorpachtberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagdeinschluss abzuschließen. Kommt ein solcher nicht längstens innerhalb der ersten sechs Monate nach Rechtskraft der Feststellung zustande, hat die Jagdbehörde auf Antrag einer der beiden Seiten den Inhalt des Vertrages mit Bescheid festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als dem für in der Nähe gelegene, jagdlich vergleichbare Jagdeinschlüsse oder, wenn es solche nicht gibt, ebensolche verpachtete Eigenjagdgebiete durchschnittlich erzielten Pachtzins pro Hektar ausgegangen werden. Besondere Unterschiedlichkeiten in den jagdlichen Verhältnissen können aber verhältnismäßig berücksichtigt werden.
(7) Macht kein vorpachtberechtigter Jagdgebietsinhaber von seinem Vorpachtrecht Gebrauch, so sind diese verhalten, dem dort Jagdberechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Sofern zwischen den Beteiligten durch Übereinkommen nicht eine andere Regelung getroffen wurde, sind für die Benützung der Verbindungsstrecke die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg maßgebend. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde.
(8) Für die Dauer der Jagdperiode geht das auf Grund des Vorpachtrechtes zustande gekommene Pachtverhältnis auf jeden Jagdgebietsinhaber des betreffenden Eigenjagdgebietes über. Entfallen jedoch beim Jagdgebietsinhaber während der Jagdperiode die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Jagdbehörde über Antrag des Pächters der Gemeinschaftsjagd das Pachtverhältnis für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, sofern nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht wirksam wird, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeinschaftsjagd zuzuweisen, wenn bisher keine Weiterverpachtung erfolgte oder eine bestehende vorzeitig aufgelöst wurde.
(1) Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Die Abrundungen sind nach Möglichkeit so zu begrenzen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur klar erkennbaren Grenzen zusammenfallen. Diese Vereinbarungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen, die bei einem Verstoß gegen Abs 3 innerhalb von zwei Monaten deren Ungültigkeit erklären kann. Vereinbarung und Abrundung gehen für die Dauer der Jagdperiode auf jeden Jagdgebietsinhaber des Eigenjagdgebietes über.
(2) Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden durch:
1. | den Austausch langer, schmaler oder in die Jagdgebiete aus- oder einspringender Flächenteile gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen oder | |||||||||
2. | durch die Abtrennung von Flächenteilen des einen Jagdgebietes und deren Angliederung an das benachbarte Jagdgebiet, wenn durch einen Austausch von Flächenteilen (Z 1) eine zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete nicht erreicht werden kann. |
Auf den ausgetauschten oder angegliederten Flächen haben auch die Eigentümer von Eigenjagdgebieten nur die Stellung von Jagdpächtern. Bei Flächenüberschüssen zugunsten eines Jagdgebietes ist gleichzeitig von der Jagdbehörde die Höhe des Pachtzinses festzulegen. Dieser ist bei einem Flächenüberschuss zugunsten einer Eigenjagd nach § 17 Abs 6, bei einem solchen zugunsten einer Gemeinschaftsjagd nach deren Gemeinschaftspachtzins zu bemessen. Für das Verfahren gilt § 15 Abs 4 bis 6 sinngemäß.
(3) Durch die Abrundung, den Austausch oder die Angliederung von Jagdgebietsteilen dürfen die betroffenen Jagdgebiete nach Vornahme der Abrundung oder des Austausches nicht unter ein Mindestausmaß von 115 ha herabgesetzt werden.
2. Abschnitt
Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten
Stellung der Eigentümer
(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.
(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.
(1) Die Jagdkommission besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern. Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde kein Ortsausschuß bestellt, so besteht die Jagdkommission aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Gemeinde und vier von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden; für die Mitglieder des Ortsausschusses werden die Ersatzmitglieder von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet.
(2) Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von dieser für die Dauer ihrer Funktionsperiode aus ihrer Mitte auf die für die Wahl der Gemeinderäte (in der Stadt Salzburg auf die für die Berufung der Mitglieder des Stadtsenates) geltende Art und Weise nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen mit der Maßgabe, daß der (den) zweitstärksten Partei(en) dieses allgemeinen Vertretungskörpers zumindest ein Vertreter zukommt. Mitglieder des Ortsausschusses sind hiebei nicht wählbar. Nicht in der Jagdkommission vertretene Parteien der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in die Jagdkommission zu entsenden.
(3) Die Jagdkommission wählt aus ihrer Mitte unter Leitung des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl gelten sinngemäß die für die Beschlußfassung der Jagdkommission geltenden Bestimmungen des § 21 Abs. 3 erster und zweiter Satz. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat zwischen jenen beiden zur Wahl Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erlangt hatten, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Endet die Funktionsperiode eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzeitig, ist eine Neuwahl gleichzeitig für die laufende und die folgende Funktionsperiode durchzuführen.
(4) Die Jagdkommission hat ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde (Gemeindeamt, Magistrat), wenn nicht anderes beschlossen wird. In diesem Fall hat die Jagdkommission ihren Sitz kundzumachen.
(5) Die Mitgliedschaft in der Jagdkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Jedem Mitglied gebührt der Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(6) Der Aufwand der Jagdkommission ist aus dem Pachtzins zu decken. Die Geschäftsführung für die Jagdkommission ist vom Gemeindeamt bzw. Magistrat zu besorgen, wenn die Jagdkommission nicht anderes beschließt. Wird die Geschäftsführung nicht vom Gemeindeamt bzw. Magistrat besorgt, hat die Jagdkommission hiefür die erforderliche Vorsorge zu treffen.
(7) Kundmachungen der Jagdkommission sind von der Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.
Vorsitzender der Jagdkommission
(1) Der Vorsitzende der Jagdkommission vertritt diese nach außen, insbesondere auch in Verfahren nach diesem Gesetz. Urkunden, durch welche Verpflichtungen gegen dritte Personen begründet werden, sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Jagdkommission zu fertigen.
(2) Dem Vorsitzenden der Jagdkommission obliegen weiter:
a) | die Besorgung der laufenden Geschäfte und in dem Fall, daß die Jagdkommission trotz erfolgter Einberufung zu zwei aufeinander folgenden Sitzungen über die gleiche Tagesordnung oder einzelne ihrer Punkte weiter nicht beschlußfähig ist, auch der zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten notwendigen Maßnahmen; letzteres gilt auch im Fall unbedingter Notwendigkeit vorbehaltlich der Genehmigung durch die gleichzeitig einzuberufende Jagdkommission; | |||||||||
b) | die Einberufung der Jagdkommission, die nach Anfall von Angelegenheiten, die von der Jagdkommission zu behandeln sind, sowie auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Jagdkommission oder der Jagdbehörde zu erfolgen hat, die Führung des Vorsitzes in Sitzungen der Jagdkommission sowie die unverzügliche Vollziehung und ortsübliche Kundmachung ihrer Beschlüsse; | |||||||||
c) | die allenfalls erforderliche ortsübliche Kundmachung von Bescheiden und anderen Verlautbarungen, die in Vollziehung dieses Gesetzes ergangen sind. |
(3) Wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Vertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Mitglied der Jagdkommission die Vertretung des Vorsitzenden zu übernehmen.
Aufsicht
(1) Die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde.
(2) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen der Jagdkommission bzw. deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Jagdkommission oder der Vorsitzende berufen ist, auf Kosten der Jagdkommission selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist von diesen nicht durchgeführt werden.
Nutzung der Gemeinschaftsjagd
(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der Amtsbereiche von Jagdbehörden vorgenommen, haben diese dabei einvernehmlich vorzugehen. Im weiteren ist jene Jagdbehörde auch für die zugepachteten Flächen zuständig, in deren Amtsbereich das vergrößerte Jagdgebiet gelegen ist. Pachtverträge, die mit einem Jagdpächter abgeschlossen werden, werden durch das vorzeitige Ende seines Pachtverhältnisses im angrenzenden Jagdgebiet aufgelöst.
(1) Das Jagdrecht darf nur an
a) | physische Personen, die entscheidungsfähig und volljährig sind und im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes sind, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt; | |||||||||
b) | juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27); | |||||||||
c) | Jagdgesellschaften (§ 26) | |||||||||
verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ 17) können in Ausübung eines Vorpachtrechtes darüber hinaus auch physische Personen pachten, die einen Jagdleiter bestellt haben. |
(2) Von der Pacht des Jagdrechtes sind Personen ausgeschlossen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen durch die Jagdpacht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachzukommen vermögen.
(3) Ferner sind Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen bezüglich der Ausübung der Jagd als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, für die Dauer der nächsten Jagdperiode von der Pachtung ausgeschlossen.
(4) Physische Personen, die Jagdpächter sind, haben ihre Jahresjagdkarte bis längstens 31. März jedes Jahres zu verlängern.
(5) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Jagdpächter ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu.
Jagdleiter
(1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. § 25 Abs. 4 gilt für den Jagdleiter sinngemäß.
(2) Zum Jagdleiter können nur Personen bestellt werden, die die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und 3 und eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Die Bestellung ist der Jagdbehörde anzuzeigen. In gleicher Weise ist für den Fall der Verhinderung und die Zeit des Aufenthaltes des Jagdleiters im Ausland ein Stellvertreter zu bestellen, der im Land Salzburg wohnen muß. Die Jagdbehörde hat die Bestellungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verpächters für unwirksam zu erklären, wenn die bestellten Personen die erforderliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit nicht oder nicht mehr besitzen, nicht bis 31. März jedes Jahres im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sind oder trotz Aufforderung keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führen.
(3) Der Jagdleiter muß zur Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes in der Lage sein. Er darf insbesondere nur soviel Personen zur Ausübung der Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Gemeinschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den §§ 25 und 26 zur Jagdpacht ungeeignet sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Die öffentliche Versteigerung erfolgt durch die Jagdbehörde in der Regel an ihrem Amtssitz. Zu diesem Zweck hat die Jagdkommission die festgelegten Pachtbedingungen der Jagdbehörde zur Ausschreibung der Versteigerung spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode vorzulegen. Werden trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde auch innerhalb weiterer zwei Wochen keine Pachtbedingungen vorgelegt, so legt die Jagdbehörde ihren Inhalt und, ausgehend von 75 v. H. des bisherigen Pachtzinses, unter Bedachtnahme auf die gegebenen und voraussichtlichen künftigen jagdbetrieblichen Verhältnisse den Ausrufpreis fest. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) In die Pachtbedingungen sind die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Gemeinschaftsjagd aufzunehmen, insbesondere
a) | das ungefähre Ausmaß des Jagdgebietes; | |||||||||
b) | das ungefähre Ausmaß der vorhandenen Wald- und Wasserflächen; | |||||||||
c) | das ungefähre Ausmaß der Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht; | |||||||||
d) | Angaben über die im Jagdgebiet vorkommenden, der Abschußplanung unterliegenden Wildarten; | |||||||||
e) | der durchschnittliche Jahresabschuß der letzten Jagdperiode; | |||||||||
f) | die wesentlichen Punkte des später abzuschließenden Pachtvertrages und | |||||||||
g) | der Ausrufpreis (d.i. der jährliche Pachtzins). |
(4) Weiters haben die Pachtbedingungen
a) | zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt; und | |||||||||
b) | darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen verboten und unwirksam sind, durch die das Gemeinschaftsjagdgebiet entgegen den Bestimmungen des § 35 zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach geteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Pachtbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtzins oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird. |
(5) Die Jagdbehörde überprüft zunächst die vorgelegten Pachtbedingungen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit und stellt sie erforderlichenfalls der Jagdkommission zur Verbesserung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zurück. Zulässig erachtete Pachtbedingungen werden der Ausschreibung der Versteigerung zugrunde gelegt, die auf geeignete Weise, jedenfalls aber auch durch mindestens zweiwöchigen Anschlag vor dem Versteigerungstermin an der Amtstafel der Jagdbehörde und der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, bei Gemeinden, für die eine andere Kundmachungsart für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen vorgesehen ist, aber auf diese Art und Weise, kundzumachen ist. Die Ausschreibung hat neben Ort und Zeit der Versteigerung die Pachtbedingungen gemäß Abs 3 und 4 sowie den Hinweis zu enthalten, daß jeder Pachtwerber vor Beginn der Versteigerung ein Vadium in der Höhe des Ausrufpreises in Form von Bargeld oder durch ein Sparbuch eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Inland zu erlegen und den Nachweis gemäß § 29 Abs 2 zu erbringen hat.
(1) Die Versteigerung hat an dem in der Ausschreibung bestimmten Ort zur festgesetzten Zeit zu beginnen und ist unter Beiziehung eines Ausrufers vorzunehmen.
(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt und nachgewiesen hat:
a) | als physische Person den mindestens einmaligen Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes, für deren erstmalige Ausstellung die erforderliche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, sowie das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44; | |||||||||
b) | als juristische Person die Bestellung eines von der Jagdbehörde zur Kenntnis genommenen Jagdleiters (§ 27); | |||||||||
c) | als Jagdgesellschaft die unter lit. a angeführten Umstände bezüglich sämtlicher Mitglieder sowie die in lit. b genannte Tatsache. | |||||||||
Der Nachweis über das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 wird nur durch die Vorlage einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte oder einer diesbezüglichen, von der für die Ausstellung der Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde ausgestellten Bescheinigung erbracht. |
(3) Nach Verlesung der Ausschreibung sind die Namen und die Anschriften der nach Abs 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des Ausrufpreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht oder werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz “zum ersten”, “zum zweiten” und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ausruf “zum dritten” deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens fünf Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt der Leiter der Versteigerung den Schluß der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig das gleiche Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen. Die Jagdbehörde hat in diesem Fall umgehend eine neuerliche Versteigerung auszuschreiben, wobei in der Ausschreibung der Ausrufpreis auf die Hälfte des bisherigen herabzusetzen ist.
(7) Verlauf und Ergebnis der Versteigerung sind in einer Niederschrift einzutragen. Auf Grund des Ergebnisses der Versteigerung erteilt die Jagdbehörde unter Berücksichtigung des Abs 5 an den Meistbietenden nach nochmaliger Überprüfung seiner Eignung (§§ 25, 26) und des Versteigerungsvorganges, wobei die Mitbieter Einwendungen erheben können, den Zuschlag. Gegen den Zuschlag können die Jagdkommission und die Teilnehmer an der Versteigerung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben, bleibt der Ersteher bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Pächter der Gemeinschaftsjagd. Für die folgende Zeit bis zum Zuschlag in der notwendigen neuerlichen Versteigerung hat die Jagdkommission unter sinngemäßer Anwendung des § 27 einen Jagdleiter zu bestellen. Werden Mängel des Versteigerungsvorganges schon vor dem Zuschlag festgestellt, so ist die Versteigerung sogleich zu wiederholen.
(8) Nach Abschluß der Versteigerung sind die erlegten Vadien gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Das vom Ersteher erlegte Vadium haftet für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses und der Kaution.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster für die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs 3 und 4 sowie Drucksorten für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift festzulegen.
(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer zustimmen. Der Beschluß muß der Jagdbehörde spätestens sechs Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Wird der Beschluß nicht rechtzeitig gefaßt, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28).
(2) Der Beschluß, der Name und Anschrift des Pachtwerbers, die Höhe des Pachtzinses und die Bezeichnung der Gemeinschaftsjagd zu enthalten hat, ist sofort kundzumachen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(3) Der Widerspruch hat Namen und Anschrift des Grundeigentümers, Katastralgemeinde und Parzellennummer seiner Grundflächen, deren Flächenausmaß sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten, wobei als Beleg ein Grundbuchsauszug vorzulegen ist, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Miteigentümer einer Fläche zählen nur als eine Stimme. Wird nur von einem Teil der Miteigentümer Widerspruch erhoben, ist bei der Flächenberechnung nur ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil der Gesamtfläche einzubeziehen. Binnen vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat die Jagdkommission durch Beschluß festzustellen, ob die Zustimmung als erteilt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Widersprüche zurückgezogen werden. Diese Feststellung ist kundzumachen.
(4) Die Jagdbehörde hat die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab Kundmachung über die Feststellung nach Abs. 3 zu stellen. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides hat die Jagdkommission binnen zwölf Wochen einen mit Zustimmung der Grundeigentümer gefaßten neuerlichen Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28). Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
(1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtzins sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, dass der Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist.
(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages.
(3) Die durch den Abschluß des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.
(4) Ergibt sich bei einer Prüfung des Pachtvertrages, daß dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, ist den Vertragsparteien unter Angabe der zu ändernden Vertragspunkte aufzutragen, der Jagdbehörde binnen drei Monaten einen entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern. Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2) Die Kaution ist durch ein Sparbuch oder durch mündelsichere Wertpapiere bei einem Geldinstitut mit einer Niederlassung im Land Salzburg mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu hinterlegen, daß darüber allein die Jagdkommission verfügungsberechtigt ist. Die Kaution kann durch die Verpflichtung eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Land Salzburg als Bürge und Zahler (Bankgarantie) ersetzt werden.
(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, hat sie der Pächter innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Jagdkommission auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter sechs Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, insoweit sie nicht für Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
(1) | Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten. | |||||||||
(2) | Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen. |
(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen.
(2) Der auf einen Jagdeinschluß entfallende Pachtzins ist nur unter den Eigentümern jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat die Jagdkommission ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von acht Wochen ab Kundmachung bei der Jagdkommission schriftlich einzubringen sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß Beträge unter 4 €, die nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist, wenn jedoch Beschwerde gegen die Feststellung des Anteils erhoben wurde, acht Wochen nach dessen Bestimmung gemäß Abs 4, bei der Jagdkommission begehrt worden sind, zum Zweck der Deckung des Aufwandes der Jagdkommission verfallen. Höhere Beträge sind von der Jagdkommission anzuweisen. Die Landesregierung kann die Höhe des genannten Betrages bei Änderung der in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung neu festsetzen. Beträge, die während einer Pachtperiode nicht durch den Aufwand der Jagdkommission verbraucht werden, verfallen zugunsten der Gemeinde, in der die jeweilige Jagdkommission ihren Sitz hat.
(4) Eingebrachte Beschwerden sind vom Vorsitzenden der Jagdkommission der Jagdbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs 3) bzw. nach Zustellung der Entscheidung der Jagdbehörde (Abs 4) hat die Jagdkommission die zu überweisenden Geldbeträge längstens binnen vier Wochen dem jeweiligen Grundeigentümer anzuweisen.
Unterverpachtung, Weiterverpachtung
(1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden.
(2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer zu erteilen, wenn die Überlassung an eine zur Jagdpacht geeignete Person erfolgt und im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft keine Bedenken bestehen. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Überlassung Jagdgebiete entstehen, die das für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß nicht besitzen.
Auswirkungen des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis
(1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Nachlaßverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Die §§ 25 Abs. 5 und 27 gelten sinngemäß.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie gemäß der §§ 25 und 26 zur Pacht geeignet sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb eines Monates nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklären, die Pacht fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(1) Der Pachtvertrag kann von der Jagdbehörde aufgelöst werden, wenn der Pächter
a) | die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 44 Abs. 1 verloren hat; | |||||||||
b) | seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (§§ 25 Abs. 1 lit. b, 26 Abs. 1) trotz Aufforderung nicht nachkommt; | |||||||||
c) | nicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist; | |||||||||
d) | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt; | |||||||||
e) | rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt; | |||||||||
f) | gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 5 verstößt, wobei der juristischen Person das Verhalten jedes ihrer Mitglieder oder Anteilseigner zugerechnet wird; | |||||||||
g) | den Vorschriften über den Jagdschutz (§§ 113 ff.) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht; | |||||||||
h) | wiederholt behördlich angeordnete jagd- oder forstbetriebliche Maßnahmen (§ 90) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt; | |||||||||
i) | trotz wiederholter Ermahnung einen Jagdbetrieb in einer Art und Weise führt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht; | |||||||||
j) | grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht innerhalb der Schusszeit erfüllt. | |||||||||
Die Auflösung hat über Antrag der Salzburger Jägerschaft oder der Jagdkommission, in den Fällen der lit a und f bis j auch von Amts wegen zu erfolgen. Ist ein Jagdleiter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Jagdpächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit g bis j mitzuverantworten hat. |
(2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter der Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch die Jagdbehörde haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtzins.
(1) Bei vorzeitigem Ende des Pachtvertrages ist die Gemeinschaftsjagd auf die Dauer der restlichen Jagdperiode im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28, 29) zu verpachten, soweit keine teilweise Verpachtung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgt und nicht innerhalb von vier Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses bzw. nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, der von den Grundeigentümern bestätigte Beschluß der Jagdkommission, die Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten (§ 30), der Jagdbehörde angezeigt wird. Für die Zeit bis zur Genehmigung der teilweisen Verpachtung, zum Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung bzw. zwei Wochen nach Anzeige des Beschlusses der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
(2) Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages für einen Jagdeinschluß ist der Jagdeinschluß, wenn nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht gemäß § 17 wirksam wird, der betreffenden Gemeinschaftsjagd zuzuweisen.
3. Abschnitt
Nutzung von Eigenjagdgebieten
Verpachtung
(1) Die Verpachtung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs. 2) hat auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(2) Die Verpachtung des Jagdrechts auf Teilen des Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn im Interesse des Jagdbetriebes keine Bedenken bestehen, und bedarf der Bewilligung der Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Verpachtung Jagdgebiete geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, 31, 36 und 37 Abs. 1 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt und § 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs. 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt.
(4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zu verpachten. Erfolgt die Verpachtung nicht rechtzeitig zu Beginn der Jagdperiode, ist ein Jagdleiter für die Zeit der Nichtverpachtung zu bestellen.
(1) Eigentümer, die das Jagdrecht in ihrem Eigenjagdgebiet nicht verpachtet haben und keine gültige Salzburger Jahresjagdkarte besitzen, haben für die Ausübung der Jagd einen Jagdleiter zu bestellen. Außerdem kann die Jagdbehörde dem Eigentümer eines Eigenjagdgebietes für den Fall, daß er selbst keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führt, die Bestellung eines Jagdleiters auftragen. Liegen in weiterer Folge Gründe im Sinne des § 37 Abs 1 lit g bis j und letzter Satz vor, ist die Eigenjagd von der Jagdbehörde im Wege der öffentlichen Versteigerung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 29 zu verpachten.
(2) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu. Bei einer dagegen verstoßenden Jagdausübung ist die Eigenjagd über Auftrag der Jagdbehörde im Weg der öffentlichen Versteigerung zu verpachten.
(1) Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.
(2) Jagdkarten werden ausgestellt:
a) | als Jahresjagdkarten mit Geltung für ein Jagdjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung; | |||||||||
b) | als Jagdgastkarten mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden oder für die Dauer von zwei Wochen. |
(3) Zur Entziehung von Jahresjagdkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(5) Jagdkarten für das folgende Jagdjahr dürfen frühestens einen Monat vor dessen Beginn ausgestellt (ausgefolgt) werden.
(6) Die Jagdkarten sind unter Verwendung von Drucksorten auszustellen, die von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.
(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
1. | der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt, | |||||||||
2. | kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt, | |||||||||
3. | eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und | |||||||||
4. | der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird. |
(3) Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen.
(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:
1. | durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975), | |||||||||
2. | durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule, | |||||||||
3. | durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft, | |||||||||
4. | durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Ausbildung oder einer vergleichbaren, in früheren Studienordnungen vorgesehene Ausbildung an der Universität für Bodenkultur, | |||||||||
5. | durch die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975), | |||||||||
6. | durch die Reifeprüfung an einer Försterschule und | |||||||||
7. | durch die Berufsjägerprüfung (§§ 2 ff des Berufsjägergesetzes). |
(3) Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 3 oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 4 ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.
(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Abs 3 angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im § 52 Abs 3 angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (§ 52 Abs 3) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (§ 52 Abs 4) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs. 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs. 2 oder gemäß § 7 Abs. 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,
1. | die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt; | |||||||||
2. | bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.); | |||||||||
3. | die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung; | |||||||||
4. | die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens; | |||||||||
5. | die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses. |
(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist ein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten Jagdkarte mitzuführen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.
(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.
(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
1. | beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt; | |||||||||
2. | dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder | |||||||||
3. | gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist. |
(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig:
1. | durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist; | |||||||||
2. | wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen; oder | |||||||||
3. | durch Verzicht. |
(2) Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.
(3) Jagdkarten, die aus den im Abs 1 Z 2 oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (§ 45 Abs 3) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers um eine Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde festzustellen. Hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, hat die Landesregierung das Vorliegen von solchen Verweigerungs-gründen festzustellen. Der Landesjägermeister hat der Jagdbehörde oder der Landesregierung dazu den Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften des Bewerbers bekannt zu geben.
(2) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber durch die Verwendung von Waffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, wie körperliche oder geistige Mängel, ein (verkehrs-) psychologisch auffälliges Verhalten oder Tatsachen, die eine Neigung des Bewerbers nahelegen, dieser werde unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen, hat die gemäß Abs 1 zuständige Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Begründetheit dieser Annahme einzuholen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder weitere gutachterliche Äußerungen erforderlich, hat der Bewerber diese zu erbringen.
(3) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde hat dem Landesjägermeister ihre getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Festgestellte Verweigerungsgründe sind ausdrücklich anzuführen, deren Vorliegen ist zu begründen.
(4) Eine Jahresjagdkarte darf vor Vorliegen der Feststellungen gemäß Abs 1 nicht ausgestellt werden.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf die Besitzer eines gültigen, von den zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Staates ausgestellten Dokuments, das den Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt, nicht anzuwenden, wenn das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von den im Ausstellungland oder -staat zuständigen Behörden in einem dem Verfahren gemäß § 46b zumindest gleichwertigen Verfahren beurteilt worden ist.
Jagderlaubnisscheine
(1) Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, müssen neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorweisen. Die Jagdgastkarte schließt diese Erlaubnis mit ein. Der Jagderlaubnisschein muß zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes bzw. Jagdgebietsteiles, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Drucksorten für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen festlegen, die zu verwenden sind.
(2) Der Jagdinhaber hat dafür zu sorgen, daß diese Personen die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen.
Jagdgastkarten
(1) Jagdgastkarten können vom Jagdinhaber mit Geltung für seine Jagdgebiete nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn es sich nicht um Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes oder Schüler von Försterschulen handelt. Die Zeit der Geltung muß in dem Jagdjahr liegen, das in der Jagdkarte bezeichnet ist, doch darf die Geltungsdauer der Jagdgastkarte den Jahreswechsel überschreiten. Ausgestellte Jagdgastkarten mit zweiwöchiger Geltungsdauer können mit Zustimmung des Jagdinhabers, der diese ausgestellt hat, auch von einem anderen Jagdinhaber, mit dessen Zustimmung auch von einem weiteren usw. für dieselbe Person mit Geltung für ihre Jagdgebiete und innerhalb der restlichen Geltungsdauer verwendet werden. Die Zustimmung zur Weiterverwendung ist auf der Jagdgastkarte vom jeweiligen Aussteller zu vermerken.
(2) Die Salzburger Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für die Eintragung des Namens des Jagdgastes, seines Hauptwohnsitzes sowie des Kalendertags bzw der zwei Wochen der Ausübung der Jagd zu enthalten.
(3) Jagdgastkarten dürfen längstens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Geltung und unter der Voraussetzung, daß kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt, nur an Personen ausgestellt werden, die eine gültige Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes besitzen. Bei ausländischen Jagdgästen kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage sonstiger Jagdkarten, Zeugnisse über entsprechende Prüfungen u. dgl. nachgewiesen werden.
(4) Die Salzburger Jägerschaft kann die Ausfolgung von Jagdgastkarten an den Jagdinhaber verweigern oder ausgefolgte Jagdgastkarten einziehen, wenn der Jagdinhaber entgegen den vorstehenden Bestimmungen Jagdgastkarten an Jagdgäste ausgestellt hat.
(5) Der Besitzer einer Jagdgastkarte hat bei Ausübung der Jagd einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen mit der Jagdkarte vorzuweisen.
(6) Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Jahresjagdkarte zulässig.
(1) Die Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vom Landesjägermeister vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
Prüfungsgebühr
Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr hat dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen zu sein und wird von der Salzburger Jägerschaft bestimmt. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, daß noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.
(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(1) Die Jagdprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:
a) | Jagdrecht; | |||||||||
b) | Wildkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise des Wildes, weidgerechte Jagdarten, Wildtierernährung, Wildtierkrankheiten, Tierschutz); | |||||||||
c) | Wildökologie; | |||||||||
d) | Jagdbetrieb und Wildhege; | |||||||||
e) | Grundzüge der Waldkunde und Forstwirtschaft; | |||||||||
f) | Erkennung, Ursachen und Verhütung von Wildschäden; | |||||||||
g) | Waffen- und Schießkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln; | |||||||||
h) | Jagdhundewesen; | |||||||||
i) | Jagdbräuche; | |||||||||
j) | angewandter Naturschutz; | |||||||||
k) | Wildbrethygiene. |
(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen ausreichend vertraut ist und die zur Ausübung der Jagd erforderliche Treffsicherheit beim Schießen aufweist. Wird die erforderliche Trefferanzahl nicht beim ersten Versuch erreicht, ist dem Prüfungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Versuch zu gestatten.
(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs 2, 3 oder 4 ersatzweise anerkannte Prüfung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei.
(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. | Haarwild: | |||||||||
a) | Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild; | |||||||||
b) | Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal; | |||||||||
c) | Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier; | |||||||||
2. | Federwild: | |||||||||
a) | Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelhahn, Haselhahn, Fasan; | |||||||||
b) | Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube; | |||||||||
c) | Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe; | |||||||||
d) | Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt. |
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten
(1) Bei Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht worden sind, kann die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete Schonzeiten für bestimmte Wildarten im notwendigen Ausmaß verlängern und, wenn es zur Erhaltung und Entwicklung der Wildart unbedingt erforderlich ist, die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einstellen.
(2) Die Landesregierung kann Maßnahmen nach Abs. 1 für das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch Verlegung der Schusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Die Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen können solche Festlegungen auch für längere Zeiträume getroffen werden.
(4) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen durch Verordnung Regelungen treffen, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
Ausnahmen von den Schonvorschriften
(1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.
(2) Für die nicht gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird:
a) | für Zwecke des Unterrichts oder der Wissenschaft; | |||||||||
b) | um Wild in ein anderes Jagdgebiet umzusiedeln; | |||||||||
c) | aus Gründen des Jagdbetriebes; | |||||||||
d) | im Interesse der Landwirtschaft und der Fischereiwirtschaft, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung vorliegt; | |||||||||
e) | aus Gründen des Tierartenschutzes; oder | |||||||||
f) | aus sonstigem öffentlichen Interesse. | |||||||||
Diese Ausnahmebewilligung ist zeitlich und zahlenmäßig zu beschränken. |
(1) | Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen. | |||||||||
(2) | Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf: | |||||||||
a) | die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes; | |||||||||
b) | die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen; | |||||||||
c) | eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und | |||||||||
d) | die Grenzen der Verwaltungsbezirke. |
Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot- und Gamswildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen.
(2) Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
(3) Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.
(4) Die Landesregierung hat bei der Ausweisung von Sonderschutzgebieten aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg auf die festgelegten Wildbehandlungszonen Bedacht zu nehmen.
(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden.
(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
a) | erst erlegen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat; in diesem Bescheid ist gleichzeitig eine Vorlagepflicht gemäß § 64 Abs 2 anzuordnen; oder | |||||||||
b) | nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr erlegen darf. |
Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wenn dem Abs 1 nicht entsprochen ist, hat die Jagdbehörde
a) | dem Jagdinhaber bei Versäumung einer Zwischenfrist eine Nachfrist einräumen, soweit anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt; | |||||||||
b) | der Hegegemeinschaft die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der betreffenden Wildregion anordnen und hiefür eine angemessene Frist setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen. | |||||||||
Die in anderen Jagdgebieten der Hegegemeinschaft über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse sind bei der Anordnung zu berücksichtigen. |
(4) Gefangenes Wild wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn das Wild außerhalb des betreffenden Jagdgebietes verbracht wird. Die Erlegung seuchenkranken oder seuchenverdächtigen, kranken oder verletzten Wildes wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn - ausgenommen bei Gamswild - eine tierärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.
(5) Ist das Fortbestehen einer Wildpopulation durch Wildverluste gefährdet, die durch unvorhergesehene außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht werden, kann die Jagdbehörde den festgesetzten Mindestabschuß für bestimmte Jagdgebiete nachträglich mit Bescheid herabsetzen.
Einhaltung des Höchstabschusses
Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.
(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.
(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!
(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschußplanung unterliegenden Abschuß eines Wildes und das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse I und II in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschußmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln.
(1a) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von geschossenen Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand (“Grünvorlage”) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen.
(2) Für Wildräume, Wildregionen oder Jagdgebiete, die besonders von Wildschäden betroffen sind, insbesondere bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden, ist eine Vorlagepflicht für Schalenwild zu verordnen, und zwar für Wildräume und Wildregionen von der Landesregierung, für Jagdgebiete von der Bezirksverwaltungsbehörde. Erlegtes Schalenwild, ausgenommen männliche Tiere und Gamsgaisen, die älter als ein Jahr sind, müssen in diesem Fall dem Hegemeister vorgezeigt werden, der die Abschußmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen hat. Der Hegemeister hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß es gekennzeichnet war, darf der Hegemeister die Abschußmeldung nicht bestätigen. Der Hegemeister darf weiters keine Bestätigungen für das Jagdgebiet erteilen, in dem er selbst jagdausübungsberechtigt ist.
(3) Bei männlichem Schalenwild und Gamsgaisen, welche älter als ein Jahr sind, sind die Abschußmeldungen anläßlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Trophäen zu überprüfen.
(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!
3. Abschnitt
Wildhege
Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse,
Wildfütterung
(1) Jagdinhaber und Hegegemeinschaften sollen, soweit erforderlich, alle möglichen Gelegenheiten nützen, um die Einstands- und Äsungsverhältnisse in den Jagdgebieten zu verbessern.
(2) Rotwild muß von der Hegegemeinschaft (§ 79) gefüttert werden, wenn dies erforderlich ist, um Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu vermeiden oder das Wild gesund zu erhalten. Auch andere Wildarten dürfen unter diesen Voraussetzungen vom Jagdinhaber gefüttert werden. Rehwild ist zu füttern, wenn dies zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden erforderlich ist.
(3) Die Fütterung ist unter Einhaltung folgender Bestimmungen durchzuführen:
a) | In Freizonen und Randzonen darf die betreffende Wildart nicht gefüttert werden. Die Jagdbehörde kann die Fütterung in Randzonen, soweit es die Wildschadenssituation erforderlich macht, über Antrag der Salzburger Jägerschaft und unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art bewilligen. | |||||||||
b) | Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken und ist außerhalb dieses Zeitraumes nicht zulässig. Diese Fütterungsperiode ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. | |||||||||
c) | Die Fütterung ist nach Art, Ausstattung und Menge so zu bemessen, daß die Gesundheit des Wildes gewährleistet ist und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. | |||||||||
d) | Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 66) oder in Wintergattern (§ 67) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen. | |||||||||
In den Verordnungen gemäß den lit. b und c kann vorgesehen werden, daß die Jagdbehörde Ausnahmen von einzelnen Ge- oder Verboten bewilligen kann, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Jagdbehörde auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraumes abweichend festlegen kann, soweit dies besondere Witterungsverhältnisse oder andere besondere Umstände, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erfordern. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. |
(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach § 65 Abs. 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme ermöglichen, ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
(2) (2) Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Abs. 3 untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Abs. 4 dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch den jeweiligen Salzburger Landesgruppen der österreichischen alpinen Vereine mitzuteilen.
(3) Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann.
(4) Ist die Errichtung und der Betrieb eines Futterplatzes dringend erforderlich, um Wildschäden im Lebensraum des Wildes hintanzuhalten, kann die Jagdbehörde auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, eines Jagdinhabers, einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen die Errichtung, den Betrieb oder den Weiterbetrieb einer Fütterung einem Jagdinhaber oder für Rotwild einer Hegegemeinschaft auch gegen den Willen eines Grundeigentümers vorschreiben. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt § 77 Abs. 3.
(5) Bei Futterplätzen für Rotwild darf während der Fütterungsperiode ein Bereich mit einem Radius von 200 m um den Futterplatz von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Dieser Bereich kann von der Jagdbehörde durch Verordnung auch abweichend festgelegt werden, wenn dies die besondere Lage eines Futterplatzes erfordert. Der größte Durchmesser dieses Bereiches darf jedoch 400 m nicht überschreiten. Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Neue Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen dürfen in diesen Bereichen nur mit Bewilligung der Jagdbehörde errichtet werden.
(6) Der Jagdinhaber oder bei Rotwildfütterungen die Hegegemeinschaft hat den Fütterungsbereich durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, die bei Auflösung der Fütterung unverzüglich zu beseitigen sind. Auf den Hinweistafeln ist Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
1. | außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder | |||||||||
2. | an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume, | |||||||||
um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen. |
(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Jagdinhabers mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und nach Anhörung des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern bewilligen, wenn anders waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden oder das Rotwild in einer Kernzone nicht erhalten werden kann. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, falls Standort, Größe, Ausstattung, Betriebsweise und Betriebsdauer den Bedürfnissen des Wildes entsprechen und die Schutz- und Erholungswirkung des Waldes oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) durch das Wildwintergatter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Jagdbehörde vorher anzuzeigen.
(3) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn waldgefährdende Wildschäden eintreten und auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters hintangehalten werden können.
(4) Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung ein Jahr hindurch unterbleibt.
(5) Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; § 66 Abs. 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.
(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Einfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie durften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.
(2) Die wesentliche Änderung von Wildgehegen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. Die Bewilligung erlischt, wenn die bewilligte Änderung nicht innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Erteilung durchgeführt wird.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet ist, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes betrieben, ist die wesentliche Änderung nur mit seiner Zustimmung möglich.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Größe und sonstige Gestaltung des Wildgeheges sowie seine klimatischen Verhältnisse den biologischen Erfordernissen des gehegten Wildes entsprechen, | |||||||||
b) | die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung und Betreuung des gehegten Wildes gegeben ist, | |||||||||
c) | der verbleibende Teil des Jagdgebietes mindestens 115 ha beträgt, | |||||||||
d) | die Jagd in anderen angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, | |||||||||
e) | sichergestellt ist, dass die geplante Änderung des Wildgeheges nicht den Zielsetzungen bzw Maßnahmen nach Abs 9 und 10 zuwiderläuft, | |||||||||
f) | das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zB durch Drehkreuze, Tore oder Überstiege gesichert ist, und | |||||||||
g) | naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
(5) Die Landesregierung hat weiters zu bestimmen, wie die Jagd auf das gehegte oder anderes Wild mit Rücksicht auf die Eigenschaften der einzelnen Wildarten zufolge der Größe und sonstigen Gestaltung des Wildgeheges sowie seiner klimatischen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf seinen Hauptzweck ausgeübt werden darf und in welchen Zeitabständen Untersuchungsberichte über den Gesundheitszustand des gehegten Wildes einschließlich der Todesursachen verendeten Wildes der Jagdbehörde vorzulegen sind.
(5a) In Wildgehegen sind als Bejagungsformen nur die Pirsch-, die Ansitz- sowie die Ansitz-Drückjagd erlaubt. Ansitz-Drückjagden dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 10. Jänner stattfinden. Die Jagd mit Hundemeuten (Rudeln) ist für sämtliche Arten der Jagdausübung verboten.
(6) Wildgehege sind von der Jagdbehörde zu überwachen. Den Organen der Jagdbehörde ist jederzeit der Zutritt in das Wildgehege zu gestatten. Festgestellte Mängel sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6a) Die Fütterung in Wildgehegen darf nur in den in der Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b festgelegten Zeiträumen erfolgen.
(7) Bei Mißständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Wildseuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden.
(8) Bescheide nach Abs 2, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(9) Die Einfriedungen der Flächen von Wildgehegen (Gattern), welche nach allen Seiten künstlich eingefriedet wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 so zu öffnen, dass diese für die in der Umgebung heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten durchlässig (passierbar) sind. Zu verhindern ist, dass jene Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.
(10) Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.
(1) Werden Wildgehege freiwillig oder auf Anordnung der Behörde aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen des betroffenen Wildgeheges zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind. Bei Auflassung des Wildgeheges hat die Wilddichte der heimischen Wildarten auf der Fläche des bisherigen Wildgeheges jener der umliegenden Wildlebensräume zu entsprechen.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen hat der bisherige Betreiber des Wildgeheges sicherzustellen, dass nur die in den umliegenden Gemeinden heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten in die freie Wildbahn gelangen.
(3) Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des § 11, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.
(1) Dem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der §§ 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u. dgl. nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so kann die Jagdbehörde diese durch Bescheid ersetzen, wenn diese Anlagen zur ordentlichen Jagdbetriebsführung notwendig sind und ihre Duldung dem Grundeigentümer zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer kann hiefür eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Die Jagdbehörde kann jedoch für Wildwintergatter Ausnahmen bewilligen.
(3) Nicht ortsfeste Jagdanlagen verbleiben, wenn im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist, bei Beendigung des Pachtverhältnisses im Eigentum des Jagdinhabers.
Fütterungsanlagen, die für die Wildfütterungen erforderlich sind, dürfen erst nach Ende einer Fütterungsperiode entfernt werden. Die Jagdanlagen sind landschaftsgerecht und naturnah zu errichten.
(4) Widerrechtlich errichtete Jagdanlagen sind ebenso wie Anlagen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, zu entfernen.
(1) Die Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben:
a) | das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden; | |||||||||
b) | das Wild darf nicht unnötiger Beunruhigung und unnötigen Qualen ausgesetzt werden; | |||||||||
c) | fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte dürfen nicht beeinträchtigt werden; und | |||||||||
d) | die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten darf nicht unnötig gestört werden. |
(2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:
a) | Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker sowie Thermal- und Wärmebildgeräte. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet. |
b) | Das Beschießen von Schalenwild mit Schrot oder mit solchen Kugeln oder Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Munitionsarten eine ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen. | |||||||||
c) | Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Tonbandgeräten und elektronischen Lockgeräten, mit Ausnahme der Lockjagd auf jene Rabenvögel, die rechtmäßig bejagt werden dürfen, Füchse und invasive gebietsfremde Arten, oder von nicht selektiven Netzen und Fallen. | |||||||||
d) | Die Ausübung der Jagd von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seilbahnen, mechanischen Aufstiegshilfen oder Motorbooten aus. | |||||||||
e) | Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf den Fuchs, Dachs, Iltis, Marder, Marderhund, Waschbär und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. | |||||||||
f) | Das Erlegen von Rotwild während des Fütterungszeitraums im Radius von 200 m von Fütterungen. | |||||||||
g) | Das Verwenden von Gift, vergifteten oder betäubenden Ködern, von als Lockmittel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, oder von Sprengstoffen sowie das Begasen oder Ausräuchern. | |||||||||
h) | Das Fangen oder Töten von Wild mit Schlingen, Leimruten oder Haken sowie mit anderen Einrichtungen oder Methoden, mit denen Wild zahlreich oder wahllos oder in einer Art, die das Verschwinden einer Wildart nach sich ziehen kann, gefangen oder getötet werden kann. |
(3a) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn
a) | eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3a des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde oder | |||||||||
b) | die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 3b erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen. |
(4) Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 lit. a, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.
(5) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Abs. 3 hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.
Treibjagden
(1) Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des Gottesdienstes nicht abgehalten werden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist.
(2) Minderjährige dürfen als Treiber nur eingesetzt werden, wenn sie über 14 Jahre alt und fähig sind, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich danach zu verhalten, und diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Erwachsenen ausüben.
(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
1. | nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird; | |||||||||
2. | Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis und Goldschakal; | |||||||||
3. | Bisamratten. |
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.
(2) Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.
(1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass das Tier unverletzt gefangen wird.
(2) Die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Wildtiere töten sollen, ist verboten. Die Landesregierung oder im Fall von besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) die Behörde kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn
1. | das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders vermieden werden kann oder | |||||||||
2. | vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können. |
In Verfahren, in welchen die Z 1 angewendet werden soll, sind Gutachten der Landessanitätsdirektion sowie der Landesveterinärdirektion einzuholen. In Verfahren, in welchen die Z 2 angewendet werden soll, sind Gutachten eines wildökologischen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten (§ 54 NSchG) darüber einzuholen, ob und in welchem Ausmaß durch die Anordnung die Grundsätze des § 3 lit d und e beeinträchtigt werden können.
(3) Fangvorrichtungen dürfen nur so aufgestellt werden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.
(4) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen. Das Überprüfungsintervall des ersten Satzes gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem. Die Überprüfung kann auch durch ein elektronisches Fangmeldesystem durchgeführt werden, sofern keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Aus Fallen mit einem elektronischen Fangmeldesystem sind Tiere unverzüglich zu entnehmen.
(5) Die Landesregierung hat, soweit es
- | zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele oder zur Wahrung der im § 3 angeführten Grundsätze, | |||||||||
- | zum Schutz des Menschen sowie von Haustieren oder wildlebenden Tieren, | |||||||||
- | zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet des Schutzes von wildlebenden Tierarten oder | |||||||||
- | zur Umsetzung der im § 160a genannten Rechtsakte der Europäischen Union |
erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Fangvorrichtungen erfüllt sein müssen. Die sachlichen Voraussetzungen können betreffen:
1. | ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Fangvorrichtungen, | |||||||||
2. | die Größe, Bauart, Beschaffenheit und Ausstattungsmerkmale von Fangvorrichtungen, | |||||||||
3. | ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Ködern, | |||||||||
4. | die Kennzeichnung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Fangvorrichtungen, | |||||||||
5. | die Beschaffenheit und die Anbringung von Warnzeichen. |
(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.
(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.
(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.
(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind unbeschadet veterinärpolizeilicher Vorschriften verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Der getätigte Abschuß sowie jede Wahrnehmung seuchenverdächtiger Erscheinungen sind unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände bei der Jagdbehörde und dem Hegemeister zu melden.
(2) Die näheren Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung der Wildseuchen sind, soweit sie nicht in die Kompetenz des Bundes fallen, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Sie hat hiebei insbesondere die als Wildseuchen geltenden Wildkrankheiten und die zum Zweck ihrer Bekämpfung den Jagdinhabern obliegenden Verpflichtungen festzusetzen sowie die bei der Wildseuchenbekämpfung einzuhaltende Vorgangsweise und die nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung anzuwendenden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen.
Versorgung des Wildes und Nachsuche
Jeder Schütze hat von ihm erlegtes Wild ordnungsgemäß zu versorgen und dabei die Grundsätze der Wildbrethygiene zu berücksichtigen. Er ist gleichfalls verpflichtet, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden. Ist der Schütze nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, hat er deren Erfüllung durch geeignete Personen zu veranlassen.
Wildfolge
(1) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet gelangt, darf nur von einem dort Jagdausübungsberechtigten weiter bejagt werden.
(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze gelangt ist, erkenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die sofortige Verständigung des Jagdinhabers des benachbarten Jagdgebietes Sorge zu tragen und diesen bei der Nachsuche über Verlangen weitestgehend zu unterstützen.
(3) Der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes hat die Nachsuche unverzüglich aufzunehmen oder durch geeignete Personen zu veranlassen oder, wenn ihm dies unzumutbar ist, die Nachsuche durch den Schützen oder von diesem beauftragte geeignete Personen zu gestatten.
(4) Der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes kann sich ein solches übergewechseltes Wild nur aneignen, wenn ein Wild gleicher Art in seinem Abschußplan zum Abschuß noch frei ist. Kann oder will der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes von seinem Aneigungsrecht keinen Gebrauch machen, so fällt das Wild dem Jagdinhaber zu, in dessen Gebiet es verwundet worden ist.
(5) Die beteiligten Jagdinhaber können von den Abs. 1 bis 3 abweichende schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Wildfolge treffen (Wildfolgevereinbarung). Diese sind den für die betreffenden Jagdgebiete bestellten Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen und der Jagdbehörde anzuzeigen.
(1) Die Jagdinhaber angrenzender Jagdgebiete können unbeschadet ihrer persönlichen Verantwortung zum Zweck einer nachhaltigen großräumigen Jagdbetriebsführung eine Gemeinschaft auf die Dauer der Jagdperiode durch schriftlichen Vertrag bilden, sofern diese in Einklang mit der Zonierung (Wildbehandlungszonen) steht. Diese kann eine umfassende gemeinsame Jagdbetriebsführung oder auch nur bestimmte gemeinsame jagdbetriebliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Der Vertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen und von dieser für unwirksam zu erklären, wenn auf Grund seiner Bestimmungen anzunehmen ist, daß eine ordentliche Jagdbetriebsführung nicht gewährleistet ist oder trotz Aufforderung kein geeigneter zustellungsbevollmächtigter Vertreter bestellt oder eine nicht entsprechende Jagdbetriebsführung fortgesetzt wird. Bei Jagdgebieten, die in den Amtsbereichen verschiedener Jagdbehörden liegen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(2) Jagdinhaber, die zu einer umfassenden gemeinsamen Jagdbetriebsführung oder zur gemeinsamen Erstellung eines Abschußplanes und der Abschußliste zusammengeschlossen sind, haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck einen Jagdleiter (§ 27) zu bestellen.
(3) Die an einer Jagdbetriebsgemeinschaft teilnehmenden Jagdinhaber haften für die damit in Zusammenhang stehenden Wild- und, wenn vereinbart wurde, daß sie in allen ihren Jagdgebieten jagen dürfen, für Jagdschäden solidarisch.
Neben den genannten Organen sind ein Schriftführer und ein Kassier zu wählen.
Leiter
(1) Als Leiter soll eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person gewählt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Land Salzburg hat. Der Leiter muß nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Leiters endet drei Jahre nach seiner Wahl.
(2) Der Leiter wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Leiter.
(3) Der Leiter vertritt die Hegegemeinschaft nach außen. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuß einzuberufen, deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat die ihm in diesem Gesetz zugewiesenen und darüber hinaus alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuß vorbehalten sind. Er hat seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Jagdverwalters zu führen.
Ausschuß
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse wird ein Ausschuß eingerichtet, der neben dem Leiter und seinem Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft umfaßt. Aus jeder Gemeinde der Wildregion muß zumindest ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden.
(2) Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Die Einberufung einer Ausschußsitzung ist ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Dem Bezirksjägermeister oder dessen Vertreter steht auch das Recht zu, während der Sitzung Anträge zu stellen. Beschlüsse des Ausschusses, die in Abwesenheit des Bezirksjägermeisters oder seines Vertreters gefaßt worden sind, müssen diesem unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat tunlichst bis 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen. Tunlichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bezirksjägermeisters aufzuheben. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, soweit das Wahlverhalten rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt worden ist. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Jagdbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlußfassung oder Wahl zulässig.
(2) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, hat ihr die Behörde die Erfüllung aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Jagdbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Jagdbehörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist nur insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Abs 1 und 2 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.
(4) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Jagdbehörde.
5. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
1. Abschnitt
Schadensverhütung
Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.
Vergleichsflächen
(1) Die Jagdbehörden haben der Landesregierung jährlich über Art, Ausmaß und Entwicklung der Gefährdung des Waldes durch Wildschäden, jeweils bezogen auf einzelne Wildregionen, zu berichten. Ist aufgrund dieser Berichte zu befürchten, daß in einer Wildregion flächenhafte waldgefährdende Wildschäden bereits aufgetreten sind, hat die Landesregierung unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Jagdbehörde gemäß § 90 Abs 2 durch Verordnung die Errichtung von Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen anzuordnen. Diese Verordnung ist jeweils für eine Wildregion zu erlassen und hat insbesondere die nach forstfachlichen Gesichtspunkten erforderlichen näheren Bestimmungen über die notwendige Anzahl der Vergleichsflächen, deren Standort, Größe, Ausstattung und Betreuung zu enthalten. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.
(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Die Daten sind von der Jagdbehörde zu erheben und auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung mitzuteilen. Näheres über Erhebung und die Auswertung der Daten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(1) In der Zeit vom 1. Februar bis 15. August darf die Brackierjagd nicht ausgeübt werden, doch darf der Jagdinhaber Schalenwild aus kultivierten Grundstücken auch mit Brackierhunden austreiben. Ausnahmen vom Verbot können von der Jagdbehörde zum Zweck der Jagdhundeausbildung bewilligt werden.
(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh besetzt sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht erheblich gefährdet oder gestört wird.
Abhalten und Vertreiben des Wildes
(1) Der Jagdinhaber sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdinhaber darf dabei keine Schäden am Grundstück verursachen; der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
(2) Vorrichtungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet sein. Die vom Jagdinhaber zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundbesitzer nicht unnötig behindert werden. An Gewässern darf durch die Vorkehrungen keine Gefährdung des Wildes bei Hochwasser verursacht sein.
(3) Die Benützung von Hunden zum Austreiben von Wild aus landwirtschaftlichen Kulturflächen ist nur dem Jagdinhaber oder mit dessen Zustimmung gestattet.
Den Besitzern von Häusern und Gehöften ist es gestattet, in diesen und den dazugehörigen Hausgärten und Höfen Beutegreifer und Bisamratten durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten oder zu vertreiben. Bisamratten und jene Beutegreifer, die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen auch getötet werden, soweit dies notwendig ist, um Haustiere zu schützen oder sonst Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren gelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer ausgehändigt werden.
(1) Diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317 vom 4. November 2014, aufgenommen oder gemäß Art 12 zu invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten zu erlegen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Abs 1 unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Die Salzburger Jägerschaft hat entsprechende Meldungen unaufgefordert der Landesregierung zu übermitteln.
2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht
Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für getötete
Haus- und Hoftiere
(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen
a) | bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden), | |||||||||
b) | von Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme der Beutegreifer | |||||||||
verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen. |
(2) Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(3) Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, sind nach den folgenden Bestimmungen vom Land zu ersetzen. Im Verfahren tritt dabei die Landesregierung an die Stelle des Jagdinhabers.
(4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.
(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten.
Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und an
sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen wie Baumschulen, Blumenkulturen u. dgl., in denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 10 Abs. 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß der Grundbesitzer solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die ein ordentlicher Land- oder Forstwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrung sind hinsichtlich junger Bäume jedenfalls die Einfriedung des Grundstückes sowie die bis zu einer Höhe von 150 cm reichende Umkleidung der Stämme durch Stroh oder geeignete Baumkörbe u. dgl. anzusehen, die geeignet sind, das Wild vom Grundstück oder von einzelnen Pflanzen fernzuhalten.
(2) Wildschäden, die an Kulturen trotz getroffener Vorkehrungen zur Abhaltung des Wildes entstanden sind, sind vom Jagdinhaber zu ersetzen, wenn er nicht beweist, daß der Zweck dieser Vorkehrungen durch Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist.
Ermittlung des Jagd- und Wildschadens
(1) Bei der Ermittlung des Jagd- und Wildschadens ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdinhaber nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse und Kulturen zugrunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Erreichen die Jagd- und Wildschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdinhaber die für den Anbau erforderliche Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(4) Wildschäden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sind nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß die üblicherweise im Freien aufbewahrten Erzeugnisse durch solche Vorkehrungen geschützt waren, durch die ein ordentlicher Landwirt solche Erzeugnisse zu schützen pflegt.
(5) Zur Ermittlung der Höhe von Wildschäden am Wald hat die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nach forstlichen Gesichtspunkten nähere Bestimmungen über die Schätzung (Richtlinien) zu erlassen. Darin ist zwischen Schäl-, Verbiß- und Fegeschäden zu unterscheiden und auf die jeweilige Waldfunktion sowie standortgemäße Waldgesellschaften Bedacht zu nehmen.
3. Abschnitt
Verfahren
Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden
(1) Ansprüche aus besonderen, zwischen dem Jagdinhaber und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Vereinbarungen über Jagd- und Wildschäden sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden an Feldkulturen sind vom Geschädigten innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Schaden bekannt geworden ist, bei jenem Jagdinhaber bzw. früheren Jagdinhaber (Bevollmächtigten), der nach § 91 Abs. 1 für den Schaden haftet, oder dessen Bevollmächtigten unter Angabe von Schadensort, Schadensart und Schadensausmaß geltend zu machen. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung kein Übereinkommen über den Schadenersatz zustande, hat der betragsmäßig bestimmte Schadenersatzanspruch innerhalb einer weiteren Woche bei der zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission geltend gemacht zu werden. In Fällen, in denen die Feststellung und Beurteilung der Schäden zu diesem Zeitpunkt gefährdet wäre, kann der Geschädigte die Kommission sogleich nach Kenntnis der Schäden mit der Wirkung anrufen, daß der Vorsitzende den maßgeblichen Sachverhalt unverzüglich unter Ladung des Jagdinhabers (seines Bevollmächtigten) hiezu vorläufig festzustellen hat, jedoch unbeschadet der Verpflichtung des Geschädigten, innerhalb der festgesetzten Frist den Ersatzanspruch beim Jagdinhaber (dessen Bevollmächtigten) geltend zu machen und ein Übereinkommen hierüber anzustreben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Entstehen der Schäden kann der Anspruch auf Schadenersatz unbeschadet der Bestimmungen des § 93 Abs. 2 und 3 nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Für die Geltendmachung von Schäden an Waldkulturen gelten anstelle der in Abs. 2 erster, zweiter und letzter Satz genannten Fristen solche von sechs Monaten, einem Monat bzw. drei Jahren. Bei Verpachtung der Jagd an einen neuen Jagdpächter können Schäden an Waldkulturen, die in einer abgelaufenen Pachtperiode entstanden sind, aber nur innerhalb eines Jahres nach Ende des abgelaufenen Pachtvertrages geltend gemacht werden.
(4) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige Geltendmachung, erlischt der Schadenersatzanspruch, es sei denn, daß er nachweisen kann, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(5) In den Fällen des § 93 Abs. 2 und 3 kann die Angabe der ziffernmäßigen Höhe des Ersatzanspruches einer neuerlichen Verhandlung (§ 97 Abs. 6) vorbehalten werden.
Jagd- und Wildschadenskommission
(1) Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt eine Jagd- und Wildschadenskommission - im folgenden kurz Kommission genannt - eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit der Kommission richtet sich nach der Lage des Jagdgebietes, in dem der Jagd- und Wildschaden entstanden ist.
(2) Die Jagd- und Wildschadenskommission besteht aus dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall aus dessen Stellvertreter, und zwei Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdkommission und der Jagdinhaber für neun Jahre, beginnend mit dem zweiten Jagdjahr der Jagdperiode, bei Nachbestellung auf die restliche Dauer der ursprünglichen Amtsdauer bestellt. Sie müssen zum Salzburger Landtag wählbar und mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit der Jagd ausreichend vertraut sein. Bei Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand des Bezirkshauptmannes Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Name und Wohnort der Bestellten sind den Jagdinhabern und den Jagdgebietsinhabern bekanntzugeben und ortsüblich kundzumachen. Außer im Fall ihrer Enthebung wegen einer nicht dem Gesetz entsprechenden Amtsausübung bleiben der Vorsitzende und sein Stellvertreter bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die beiden Beisitzer werden von den Streitteilen als deren Vertrauenspersonen in die Kommissionen entsendet. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende, sofern die Benennung der Beisitzer nicht schon erfolgt ist, die Parteien unverzüglich nach Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei der Kommission aufzufordern, einen Beisitzer namhaft zu machen. Hiezu genügt es, wenn die bestellte Person gehörig legitimiert zur nächsten Verhandlung erscheint. Unterläßt es eine Partei, einen Beisitzer zu entsenden, oder ist die betreffende Person nicht erschienen oder nicht gehörig legitimiert oder tritt sie zurück und wird nicht sofort ein anderer Beisitzer namhaft gemacht, der ohne Verzug in die Verhandlung eintreten kann, so hat der Vorsitzende unter Ausschluß eines Rechtsmittels eine geeignete Person mit deren Zustimmung zu berufen.
(5) Dem Vorsitzenden und dem vom Vorsitzenden berufenen Beisitzer gebührt von der Gemeinde neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung, die für den Beisitzer die Hälfte der Entschädigung des Vorsitzenden beträgt. Das Amt eines von der Partei bestellten Beisitzers ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Der Jagd- und Wildschadenskommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom betreffenden Gemeindeamt beigestellt.
(7) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission die Bestimmungen des AVG.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung bestimmter Drucksorten zur Vereinfachung des Verfahrens festzulegen.
Bestellung eines Vertreters des Jagdinhabers
(1) Jeder Jagdinhaber, dessen ordentlicher Wohnsitz (Sitz) sich nicht im Inland befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung in Jagd- und Wildschadensangelegenheiten innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Jagdperiode oder dem späteren Entstehen der Bestellungspflicht einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Kommission und dem betreffenden Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben.
(2) Unterläßt es der Jagdinhaber, innerhalb einer über Antrag des Jagdgebietsinhabers gesetzten Frist von zwei Wochen einen Bevollmächtigten der Kommission bekanntzugeben, so hat der Vorsitzende der Kommission über neuerlichen Antrag auf Kosten des Jagdinhabers den Bevollmächtigten zu bestimmen und ihn dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben. Dieser ist befugt, den Jagdinhaber solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Kommission namhaft gemacht hat.
Entscheidung der Kommission
(1) Die Kommission wird vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen.
(2) Nach erfolgter Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Vorsitzende einen auch die Amtskosten einschließenden Vergleich zu versuchen. Bleibt dieser ohne Erfolgt, so hat die Kommission sofort zu entscheiden.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und die beiden Beisitzer anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenthaltung gilt als Entscheidung der Ausspruch des Vorsitzenden.
(4) Die Kommission hat ihre Entscheidung im Rahmen der Parteienanträge zu fällen. Sie hat zunächst zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grund nach zu Recht besteht. Bejaht sie diese Frage und findet nicht Abs. 6 Anwendung, so hat sie sogleich über den Schadensbetrag und über die Amtskosten (§ 98 Abs. 2) abzusprechen. Kommt über den Schadensbetrag keine Stimmenmehrheit zustande, so gilt als Entscheidung der Ausspruch des Vorsitzenden. Er darf hiebei jedoch nicht über den von einem Mitglied ausgesprochenen höheren Betrag hinausgehen und nicht unter den von dem anderen Mitglied ausgesprochenen niedrigeren Betrag herabgehen.
(5) Die Erledigungen der Kommission werden vom Vorsitzenden gefertigt.
(6) In jenen Fällen, in denen nach dem Ausspruch gemäß Abs. 4 zweiter Satz zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß (§ 93 Abs. 2 und 3), hat der Geschädigte rechtzeitig um die Fortsetzung des Verfahrens anzusuchen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Kosten des Verfahrens
(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus ihrer Vertretung erwachsen, sind von ihr selbst zu tragen (Parteienkosten).
(2) Bezüglich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über den bei der Kommission geltend gemachten Schadenersatzanspruch erwachsen (Amtskosten) und der Gemeinde zu ersetzen sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) | Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdinhaber hat diese Kosten vorbehaltlich der Bestimmung der lit. c zu tragen. | |||||||||
b) | Wird der Anspruch auf Schadenersatz dem Grund nach abgewiesen, so hat der Geschädigte die Amtskosten zu tragen. | |||||||||
c) | Wenn der Geschädigte teils siegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die Kommission kann über Antrag auch der anderen Partei die Tragung der gesamten Amtskosten auferlegen, wenn der Geschädigte nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat, unterlegen ist oder wenn der Jagdinhaber beim Versuch eines Übereinkommens einen Betrag erfolglos angeboten hat, der nicht wesentlich niedriger ist als der nunmehr zuerkannte. |
(3) Wird der Antrag, mit dem der Schadenersatz geltend gemacht wird, zurückgezogen, sind die Amtskosten vom Geschädigten zu tragen.
Entscheidung der Gerichte
(1) Gegen die Entscheidung der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede Partei, die sich mit der Entscheidung der Kommission beschwert erachtet, kann die Sache bei Gericht innerhalb von vier Wochen nach Erlassung der Entscheidung der Kommission anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird.
(3) Jede Partei kann das Gericht ferner zur Entscheidung anrufen, wenn das Verfahren vor der Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist das Verfahren vor der Kommission endgültig abgeschlossen, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde.
Leistungsfrist und Vollstreckung
Die durch die Entscheidung der Kommission zu- bzw. ausgesprochenen Schadenersatz- und Kostenbeträge sind innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Diese Beträge sowie jene aus den von der Kommission beurkundeten Vergleichen sind im Verwaltungsweg einbringlich. Die Parteien haften im Fall eines Vergleiches für die Amtskosten zur ungeteilten Hand.
Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:
1. | Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes | |||||||||
a) | der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten, | |||||||||
b) | der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete. | |||||||||
2. | Wild-Europaschutzgebiete: | |||||||||
a) | Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind; | |||||||||
b) | Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und | |||||||||
c) | Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie. | |||||||||
3. | FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013; | |||||||||
4. | Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie. | |||||||||
5. | Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet. | |||||||||
6. | Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013. |
(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.
(2) Jagdfremden Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung des Wildes verboten. Als Beunruhigung und Verfolgung gilt es auch, Jungwild zu berühren sowie Hunde und Katzen frei herumstreifen zu lassen. Kommen lebendes oder verendetes Wild sowie verwertbare Teile hievon, insbesondere Abwurfstangen, in Gewahrsam nicht berechtigter Personen, haben diese das Wild bzw. dessen Teile unverzüglich dem Jagdinhaber oder der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde hat das Wild bzw. dessen verwertbare Teile nach Möglichkeit dem Jagdinhaber weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann die Gemeinde darüber frei verfügen.
(3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag eines Jagdinhabers oder eines Ortsausschusses einer Gemeinde (§ 19 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz – LWK-G) für Jagdgebiete oder bestimmte Teile von Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde ganzjährig oder zeitlich befristet einen Leinenzwang für Hunde verordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine bereits eingetretene oder zu befürchtende Beunruhigung und Gefährdung des Schalenwildes durch freilaufende Hunde hintanzuhalten. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl) wird durch eine solche Verordnung nicht erfaßt.
(4) Ohne Zustimmung des Jagdinhabers dürfen jagdfremde Personen ständige Ansitze, Hochsitze, Fütterungsanlagen udgl nicht benützen oder betreten.
(5) Jagdfremde Personen dürfen die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen.
(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, wenn die Hunde
1. | wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder | |||||||||
2. | wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde. |
(2) Keinesfalls getötet werden dürfen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Der Abschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
(5) Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:
a) | Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie); | |||||||||
b) | alle Federwildarten. |
(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:
a) | Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten. | |||||||||
b) | Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten. | |||||||||
c) | Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten. | |||||||||
d) | Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten. | |||||||||
e) | Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. | |||||||||
f) | Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse. | |||||||||
g) | Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse. |
(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.
(1) Die Behörde kann das Halten einer geringen Zahl von besonders geschützten Wildtieren bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen.
(2) Keine Bewilligung ist erforderlich:
a) | für das Halten von Wildtieren in bewilligten Zoos (§ 26 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004) und in wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes angezeigt haben; | |||||||||
b) | für das Halten von Federwildarten, die im Anhang II Teil A und Teil B sowie im Anhang III Teil A der Vogelschutzrichtlinie genannt und in Österreich jagdbar sind. |
(3) In der Bewilligung sind die Art und die Höchstzahl der Tiere, die gehalten werden dürfen, genau zu bestimmen. Die Halter von besonders geschützten Wildtieren sind mit Ausnahme der im Abs. 2 enthaltenen Tierhaltungen von der Behörde in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Missständen ist die Bewilligung zu entziehen, soweit nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann.
(1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs. 2 lit. a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.
(2) Die Verbote
a) | des Besitzes, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit e sowie | |||||||||
b) | des Besitzes gemäß § 103 Abs 2 lit g |
gelten nicht für Tiere (einschließlich erkennbare Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Produkte und Waren), die keine ganzjährige Schonzeit genießen (§ 54) oder die auf Grund der Verordnung gemäß § 104c Abs 1 oder auf Grund sonstiger jagdrechtlicher Ausnahmebewilligungen rechtmäßig bejagt werden dürfen, sofern die Tiere nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden sind.
(3) Die Verbote des Verkaufs, Transportes usw gemäß § 103 Abs. 2 lit. f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann weiters mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs. 2 lit. f für die im Anhang III Teil B der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Art in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.
(4) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte Kenntnis davon, dass Tiere einer gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildart, die nicht der Ausnahmebestimmung gemäß Abs 2 lit a oder b bzw Abs 3 unterliegen, aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden sind, so hat er dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Der Jagdausübungsberechtigte darf das Tier vorübergehend an sich nehmen; er kann es auch der Salzburger Jägerschaft aushändigen. Auf Verlangen ist das Tier der Landesregierung zu übergeben.
(5) Die Salzburger Jägerschaft und der Jagdausübungsberechtigte können bei der Landesregierung beantragen, dass ihnen das entsprechende Tier (Abs 4) überlassen wird. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Das Tier darf der Salzburger Jägerschaft oder dem Jagdausübungsberechtigten nur überlassen werden, wenn es nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden ist. Die Landesregierung hat zu entscheiden, dass das Tier der Salzburger Jägerschaft überlassen wird, wenn es zu Schulungs-, Prüfungs- oder Ausstellungszwecken benötigt wird; ansonsten ist es dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) erfolgen.Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.
(1) Die Landesregierung kann auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung die Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) für jährlich eine geringe Zahl von Tieren der gemäß § 103 Abs 1 lit. b besonders geschützten Federwildarten zulassen, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Der Bestimmung der Zahl von Tieren, für die höchstens eine Ausnahme erteilt werden kann, ist die Populationsgröße und Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) der betroffenen Art zugrunde zu legen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 sind für jeden Verwaltungsbezirk unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der klimatischen und geographischen Verhältnisse des Verbreitungsgebietes der betroffenen Art für jedes Jahr gesondert festzulegen:
1. | die Art der Tiere sowie die Höchstzahl und das Geschlecht der Tiere, für die eine Ausnahme erteilt werden kann; | |||||||||
2. | der Zeitraum, für den eine Ausnahme erteilt werden kann, und | |||||||||
3. | weitere Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Ausnahme erteilt werden kann, soweit sie zur Erhaltung des Bestandes erforderlich sind. |
(3) Die Landesregierung hat auf Änderungen der den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 zugrunde liegenden Gegebenheiten und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.
(4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 oder Abs 3, die auch auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören.
(5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches (§ 125 Abs 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) durch Bescheid bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen.
(6) Die Bezirksjägermeister haben der Landesregierung jede gemäß Abs 5 erteilte Ausnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 5 im vergangenen Jahr zu übermitteln.
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu verlassen.
(2) Vom Verbot des Betretens gesperrter Gebiete sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Gebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(3) Gebiete gemäß Abs 1 sind vom Jagdausübungsberechtigten spätestens drei Stunden vor Beginn der Jagd mit Hinweistafeln gemäß Abs 4 an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten. Sie sind nach der Jagd unverzüglich zu entfernen.
(4) Die Hinweistafeln sind mit der Bezeichnung „Befristetes jagdliches Sperrgebiet“ zu kennzeichnen, haben Beginn und Ende der Sperre zu enthalten und sind mit den Kontaktdaten des Jagdausübungsberechtigten zu versehen. Runde Tafeln haben einen Durchmesser von mindestens 40 cm, rechteckige Tafeln eine Seitenlänge von jeweils mindestens 40 cm aufzuweisen. Die Schrift muss gut lesbar sein. Die Tafeln müssen in gut sichtbarer Höhe (nicht unter 60 cm und nicht über 220 cm über dem Boden) und gut einsehbar (zB nicht durch Äste verdeckt) angebracht werden. Die Tafeln müssen Wind und anderen Witterungseinflüssen standhalten.
(1) Betretungsverbote dürfen nur verfügt werden, wenn und insoweit solche öffentlichen Interessen dafürsprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldes zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist.
(2) Nach Abs 1 gesperrte Gebiete sind vom Jagdinhaber mittels Hinweistafeln an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten; § 66 Abs 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß.
Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:
a) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht; | |||||||||
d) | Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen; | |||||||||
e) | das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von § 108 Abs 2 entgegenstehen. |
Notfallsperren
(1) Die Jagdbehörde kann auf Ansuchen des Jagdinhabers die Sperre von Teilen des Jagdgebietes im zeitlich oder örtlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen,
a) | wenn bei außerordentlichen Verhältnissen (Notzeiten) ansonsten der örtliche Bestand einer Wildart gefährdet wäre oder | |||||||||
b) | wenn dies zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie bei Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen u. dgl., notwendig sind oder die von der Jagdbehörde bewilligt oder angeordnet wurden, erforderlich ist und dies die besonderen Umstände, insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen erfordern. | |||||||||
Vor der Bewilligung darf eine Sperre vom Jagdinhaber nur verfügt werden, wenn bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und Gefahr im Verzug die Bewilligung nicht rechtzeitig erlangt werden könnte. Solche Sperren sind jedoch unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen und sogleich nach Wegfall des Grundes oder Aufhebung durch die Jagdbehörde, jedenfalls spätestens eine Woche nach ihrer Verfügung zu beseitigen; sie dürfen nur Gebiete bis zu 10 ha zusammenhängender Grundfläche erfassen und sich nicht auf Grundflächen beziehen, die innerhalb des Jagdjahres bereits Gegenstand einer solchen Sperre waren. |
(2) Die Sperre bewirkt, daß jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. Das Verweilen auf öffentlichen Straßen und Wegen und sonstigen öffentlichen Anlagen ist während der Sperre nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Habitatschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung folgende Gebiete zu Habitatschutzgebieten erklären:
a) | Aufenthaltsgebiete von heimischem Wild, das im Land Salzburg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist; und | |||||||||
b) | Gebiete in Kernzonen, die der jeweiligen Wildart als Setz-, Einstands- und Äsungsgebiete dienen, soweit dies erforderlich ist, um waldgefährdende Wildschäden zu verhindern und geeignete Lebensräume für das betreffende Wild zu erhalten. |
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Jagdinhaber, Grundeigentümer, Gemeinden, Fremdenverkehrsverbände, der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg, und der Verein Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, zu hören.
(3) In Habitatschutzgebieten ist das Betreten oder Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen sowie sonstigen Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind (zB Wanderwege und -steige, Schipisten, Tourenrouten, Schitourenaufstiege und -abfahrten, Langlaufloipen) untersagt. In der Verordnung kann auch die befristete Sperre solcher Straßen und Wege vorgesehen werden, wenn dies zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist. Bei einer solchen Sperre ist nach Möglichkeit ein entsprechender Umgehungsweg festzulegen. Bei Kletterrouten können Einschränkungen durch die Festlegung bestimmter Zugänge angeordnet werden. In die Verordnung sind auch alle Straßen und Wege sowie Kletterrouten, die befahren oder betreten werden dürfen, aufzunehmen.
(4) In der Verordnung kann weiters die Verwendung von Luftfahrzeugen zu Sportzwecken im Schutzgebiet untersagt oder nur mit bestimmten Luftfahrzeugen oder unter Einhaltung bestimmter Flughöhen, Flugzeiten oder Flugrouten für zulässig erklärt werden.
(5) Die Bejagung des Wildes kann in der Verordnung im Schutzgebiet oder in Teilen davon ganzjährig oder auf bestimmte Jahreszeiten auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere beschränkt werden, wenn anzunehmen ist, daß dadurch keine waldgefährdenden Wildschäden ausgelöst werden.
(6) Im Fall der Erklärung eines Gebietes zu einem Habitatschutzgebiet gemäß Abs 1 lit b kann die Landesregierung, soweit es zur Erreichung der Ziele des Abs 1 lit b erforderlich ist, dem Jagdinhaber mit Bescheid die Durchführung von Besucher lenkenden Maßnahmen sowie die Beobachtung der Wildschadensentwicklung einschließlich ihrer Ursachen (Wildschadensmonitoring) vorschreiben.
Wildbiotopschutzgebiete
(1) Kleinräumige Landschaftsflächen, die zum Schutz von in diesem Gebiet seltenen oder bedrohten, erhaltungswürdigen Wildarten von besonderer Bedeutung sind, insbesondere Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten sowie Balzplätze, können mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, des Jagdinhabers und der sonst Nutzungsberechtigten sowie nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, durch Verordnung der Landesregierung zu Wildbiotopschutzgebieten erklärt werden.
(2) In dieser Verordnung können Eingriffe in die Natur untersagt und ein allgemeines Wegegebot angeordnet werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei können nur untersagt werden, wenn der Schutzzweck nicht anders erreicht werden kann.
(1) Eine Liste der Wild-Europaschutzgebiete gemäß § 100a Z 2, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlichen Voraussetzungen und die im § 100a Z 2 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.
(2) Für Wild-Europaschutzgebiete hat die Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben.
(3) In der Wild-Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote, Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene Tierarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Wild-Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Abs 1) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt ist. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(6) Für Wild-Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 35 NSchG und unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Wild-Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(7) Das Land hat wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wildökologie gemäß Art 18 der FFH-Richtlinie und Art 10 der Vogelschutzrichtlinie nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel als Träger von Privatrechten zu fördern. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Vorläufiger Schutz
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs 1 vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
Interessenabwägung
(1) Bei der Anwendung des § 108a Abs 4 ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele des Wild-Europaschutzgebietes der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weit gehender Wahrung der Erhaltungsziele zu bewilligen, wenn
1. | den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele zukommt und | |||||||||
2. | zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Schutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. |
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Wild-Europaschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten (§ 100a Z 5) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit, | |||||||||
3. | maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. |
(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 oder 3 dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes nicht der Vorrang zu, hat die Landesregierung den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Wild kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrags in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben. Die getroffenen Maßnahmen sind von der Landesregierung der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Entschädigung
(1) Wird durch eine Wild-Europaschutzgebietsverordnung die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist dafür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag aus Landesmitteln eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entsteht durch den Bestand eines Wild-Europaschutzgebietes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß § 108a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.
(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.
(1) Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 12 nicht unterbrochen.
(2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat; bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Errichtung des Wildtierzuchtgatters nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den Kenntnisnahmebescheid gilt § 151 sinngemäß.
(3) Die Anzeige ist zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. | die Flächen, auf denen die Wildtiere gehalten werden, überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und räumlich zusammenhängen, nur in einem geringfügigen Ausmaß Waldgrundstücke sind und ein Ausmaß von 20 ha nicht überschreiten; | |||||||||
2. | Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 NSchG) nicht erheblich beeinträchtigt werden; und | |||||||||
3. | die Gatterflächen so umschlossen sind, dass das Auswechseln der gehaltenen Wildtiere in die freie Wildbahn und das Einwechseln von frei lebendem Schalenwild wirksam verhindert wird. |
Anzeige
(1) Die Anzeige hat eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere Angaben über das Ausmaß und die Art der Umzäunung und die Art der gehaltenen Tiere, zu enthalten.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | ein Lageplan; | |||||||||
2. | Angaben über die umschließenden Jagdgebiete; | |||||||||
3. | der Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dieser nicht der Bewilligungswerber ist. |
(3) Gleichzeitig mit der Anzeige ist auch der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft mit einer Durchschrift der Anzeige zu verständigen.
Bei Missständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Kann ein gesetzmäßiger Betrieb trotz Vorschreibung von Auflagen nicht erreicht werden, ist die Kenntnisnahme unter Setzung einer angemessenen Frist zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs ist dem Betreiber aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Dies gilt auch bei der Auflassung des Gatters durch den Betreiber, die dieser mindestens acht Wochen vor der tatsächlichen Beendigung der Wildtierhaltung darin der Jagdbehörde anzuzeigen hat.
(1) Vor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur mit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.
(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.
(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.
7. Hauptstück
Jagdschutzdienst
1. Abschnitt
Organisation und Aufgaben
Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung.
(2) Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse (Größe und Gestaltung des Jagdgebietes; Wildbestand;
Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist;
fachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach § 1 des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1.000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, können
a) | bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden; | |||||||||
b) | bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden. |
(2a) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist.
(3) Sorgt der Jagdinhaber trotz Aufforderung nicht für einen entsprechenden Jagdschutz, so hat die Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer auf seine Rechnung geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise mit der Ausübung des Jagdschutzes zu betrauen und als Jagdschutzorgane zu bestellen und zu beeiden. Die Bestellung ist dem Jagdinhaber mitzuteilen.
(1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:
1. | Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben und eine gültige Jahresjagdkarte besitzen. Wer in der vorangegangenen Jagdperiode nicht oder nicht durchgängig als Jagdschutzorgan bestellt war, hat als Voraussetzung für seine Bestellung einen Fortbildungskurs positiv zu absolvieren; § 119 Abs 1 zweiter Satz und die auf der Grundlage von § 119 Abs 2 erlassene Verordnung gelten sinngemäß. Wer im letzten Drittel einer Jagdperiode die Prüfung für den Jagdschutzdienst oder eine (allenfalls gemeinsam mit einer Zusatzprüfung) gleichgehaltene Prüfung positiv absolviert hat, muss keine Fortbildungskurse absolvieren, um in der nachfolgenden Jagdperiode zum Jagdschutzorgan bestellt werden zu können. Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 119 nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden. Die Prüfung für den Jagdschutzdienst wird zur Gänze durch die in Salzburg abgelegte Berufsjägerprüfung (§ 1 des Berufsjägergesetzes) ersetzt. Die Prüfung wird teilweise ersetzt durch eine der Prüfung für den Jagdschutzdienst gleichwertige Prüfung oder eine Berufsjägerprüfung in einem anderen Bundesland, die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975); in diesen Fällen ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Jagdschutzorgane müssen während der gesamten Bestellungsdauer im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein. | |||||||||
2. | Nebenberufliche Jagdaufsichtsorgane müssen ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes haben, in dem das Jagdgebiet gelegen ist. Die Jagdbehörde kann davon absehen, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist. Jagdleiter, deren Stellvertreter und Jagdinhaber können ohne Bedachtnahme auf den Wohnsitz bestellt werden. | |||||||||
3. | Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Jagdbehörde. Sie hat die Bestellung und Vereidigung über Antrag des Jagdinhabers für den Bereich seines Jagdgebietes oder Teile desselben vorzunehmen, wenn die Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und - außer im Fall der Z 2 letzter Satz - Gewähr dafür bietet, daß sie den Jagdschutz ausreichend und regelmäßig versehen wird. | |||||||||
4. | Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde mitzuteilen, gilt im Fall der Bestellung gemäß Z 3 zweiter Satz auch für den Jagdinhaber. | |||||||||
5. | Weisungen der Jagdbehörde an das Jagdschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Jagdinhaber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. | |||||||||
6. | Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Jagdinhaber. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls strengstes Stillschweigen zu bewahren. | |||||||||
7. | Jagdschutzorgane sind befristet für die Dauer der Jagdperiode bzw für deren restliche Dauer zu bestellen. | |||||||||
8. | Die vorzeitige Enthebung des auf Antrag des Jagdinhabers bestellten Jagdschutzorganes ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist, das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat, an weiterbildenden Kursen nicht teilnimmt oder die abschließenden Prüfungen nicht besteht (§ 119). Die Enthebung kann auch auf begründeten Antrag des Jagdinhabers vorgenommen werden, wenn dadurch das öffentliche Interesse an einem wirksamen Jagdschutz nicht beeinträchtigt wird. Die Salzburger Jägerschaft ist in diesem Verfahren zu hören. | |||||||||
9. | Die Bestellung und Enthebung von Jagdschutzorganen ist der Salzburger Jägerschaft unter Angabe des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. |
(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Jagdschutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 117 und 118 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(3) Die Ausübung der Tätigkeit als Jagdschutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen.
(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG oder Waffengesetz 1996) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a Abs 1 oder 3 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen vorläufig sicherzustellen; | |||||||||
3. | Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die dem Verfall oder der Einziehung (§ 159) unterliegen oder deren Besitz oder Besichtigung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte; | |||||||||
4. | im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2); | |||||||||
5. | verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit § 39 Abs 2 VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. |
(2) Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3) Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Über Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes sowie Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdgebietsinhaber unverzüglich zu verständigen.
(4) Das Jagdschutzorgan hat die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdinhabers die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen.
(1) Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt.
(1) Termin und Ort der Prüfung für den Jagdschutzdienst sind im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) | in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
b) | wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresjagdkarte waren, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich gewesen ist, und | |||||||||
c) | eine ausreichende praktische Betätigung in allen sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege durch Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft über deren Art und Dauer nachweisen. |
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind Bestätigungen vorzulegen
- | über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses (ausgenommen Ärzte, Krankenpflegepersonal und Hebammen); | |||||||||
- | über das Bestehen einer Schießprüfung mit den Schußwaffen, die die Jagdaufsichtsorgane benützen dürfen. | |||||||||
Kurs bzw. Prüfung dürfen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. |
(4) Die Schießprüfung ist vor der Salzburger Jägerschaft abzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, ist auf Antrag des Prüfungswerbers die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung abgelehnt wird.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber insgesamt vier Stunden zur Verfügung stehen.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er die für den Jagdschutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:
a) | Jagdrecht; | |||||||||
b) | Waffenrecht, Forstrecht, Natur-, Höhlen- und Tierschutzrecht, Strafrecht, Abfallrecht, Bestimmungen über die Wegefreiheit im Bergland und die Vorschriften über die Rechtsstellung der Öffentlichen Wachen, soweit es für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan von Bedeutung ist; | |||||||||
c) | Waffen-, Schieß- und Fallenkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln; | |||||||||
d) | Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, tragbarer Wildstand, Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung, Wildbrethygiene; | |||||||||
e) | waldökologische und forstwirtschaftliche Grundbegriffe sowie Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse; | |||||||||
f) | Jagdhundewesen. |
(4) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Prüfung ist im ganzen zu bewerten. Lautet das Prüfungsergebnis auf “bestanden” oder “mit sehr gutem Erfolg bestanden”, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig und umfaßt den gesamten Prüfungsstoff.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
(1) Die Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen. Statt eines Fortbildungskurses können Jagdschutzorgane auch drei im Rahmen des Bezirksjägertages von der Salzburger Jägerschaft anzubietende Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens besuchen.
(2) Nähere Bestimmungen zu den Kursen, insbesondere zu Angebot, Inhalt, Häufigkeit und Anrechnungen, zur Form der Prüfung sowie zu den Vorträgen über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(3) Nimmt ein Jagdschutzorgan seine Fortbildungsverpflichtungen nicht wahr, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben.
(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(1) Der Salzburger Jägerschaft obliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
1. | die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen; | |||||||||
2. | die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen; | |||||||||
3. | die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und von Prüfungen für den Jagdschutzdienst sowie die mit all diesen Angelegenheiten jeweils verbundenen Aufgaben; | |||||||||
4. | die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse; | |||||||||
5. | der Abschluss einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; | |||||||||
6. | die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger; | |||||||||
7. | die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums; | |||||||||
8. | die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben; | |||||||||
9. | die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder; | |||||||||
10. | die Durchführung von Hegeschauen und die öffentliche Begutachtung der Jagdbetriebsführung; | |||||||||
11. | die Mitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen; | |||||||||
12. | die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen; | |||||||||
13. | die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung. |
(1) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der Jagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der nicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Jagd sowie bei der Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.
(2) Die Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.
(3) Die Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu erlegen.
(1) Der Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:
1. | die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 136 Abs 1; | |||||||||
2. | die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Jägerschaft; | |||||||||
3. | die Gebarung der Jägerschaft einschließlich Vermögensverwaltung; | |||||||||
4. | die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Jägerschaft; | |||||||||
5. | die Ausübung der der Jägerschaft eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihr eingeräumten Parteirechten; | |||||||||
6. | die Ausfolgung und Nichtausfolgung von Jagdgastkarten gemäß § 48 Abs 2 und 4; | |||||||||
7. | die Wahrnehmung der im § 121 Abs 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 9 sowie Z 12 und 13 angeführten Angelegenheiten. |
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Salzburger Jägerschaft folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | mit Ausnahme der im Abs 2 Z 6 genannten Aufgaben alle Aufgaben im Zusammenhang mit Jagdkarten (§§ 41 ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); | |||||||||
2. | die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1; | |||||||||
3. | die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); | |||||||||
4. | die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); | |||||||||
5. | die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall); | |||||||||
6. | die Angelegenheiten gemäß § 121 Abs 1 Z 3, 10 und 11; | |||||||||
7. | die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1); | |||||||||
8. | die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften); | |||||||||
9. | Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 133 Abs 2 lit e). |
(4) Die Jägerschaft hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(5) Die nach Abs 3 der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(1) Ordentliche Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind alle Besitzer einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte. Diese Mitgliedschaft beginnt mit Ausstellung der Jahresjagdkarte und erlischt sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit dieser oder der im jeweils folgenden Jagdjahr ausgestellten Jahresjagdkarte, mit der Entziehung derselben sowie durch den Tod oder den Ausschluß des Besitzers aus der Salzburger Jägerschaft auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Ehrengerichtes.
(2) Eigentümer von Eigenjagdgebieten und Jagdpächter, die nicht im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind, können der Salzburger Jägerschaft als ordentliche Mitglieder beitreten.
(3) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die sich um das Jagdwesen im Land Salzburg verdient gemacht haben und nicht Mitglieder gemäß Abs 1 sind, als Ehrenmitglieder aufnehmen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die nicht bereits Mitglieder gemäß Abs 1 bis 3 sind, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Näheres über die außerordentliche Mitgliedschaft ist in den Satzungen der Salzburger Jägerschaft festzulegen.
(1) Alle Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind berechtigt, deren Einrichtungen unter den festgelegten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Salzburger Jägerschaft zu fördern, das Ansehen der Jägerschaft stets zu wahren, die Organe der Salzburger Jägerschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diesen insbesondere die dazu erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen, den satzungsgemäß erfolgten Beschlüssen der Organe zu entsprechen sowie übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (ordentlicher Mitgliedsbeitrag, Beitrag zur Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung, Zeitungsentgelt) und allenfalls festgelegte besondere Beiträge (außerordentliche Umlagen, Unkostenbeiträge usw) zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist der Jagdbehörde rechtzeitig bekannt zu geben. Er ist vor Ausstellung der Jahresjagdkarte zu erlegen und bei
Mitgliedern, die keine Jahresjagdkarte besitzen, am 30. Juni jedes Jahres fällig. Die Fälligkeit der besonderen Beiträge ist von der Salzburger Jägerschaft festzulegen. Auf die Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen besteht im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Anspruch. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Salzburger Jägerschaft nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben.
(4) Die außerordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den für sie jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (außerordentlicher Mitgliedsbeitrag) zu entrichten.
(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind
1. | mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Landesjägertag, | |||||||||
b) | der Landesjagdrat, | |||||||||
c) | der Vorstand, | |||||||||
d) | der Landesjägermeister, | |||||||||
e) | das Ehrengericht, | |||||||||
f) | die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); |
2. | mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Bezirksjägertag, | |||||||||
b) | der Bezirksjagdrat, | |||||||||
c) | der Bezirksjägermeister, | |||||||||
d) | der Hegemeister, | |||||||||
e) | die Beurteilungskommission. |
(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.
(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
Der Landesjagdrat
(1) Der Landesjagdrat setzt sich aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern zusammen. Er ist mindestens zweimal im Jahr und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesjagdrates verlangt.
(2) Dem Landesjagdrat obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die durch Gesetz und Satzung nicht einem anderen Organ der Salzburger Jägerschaft vorbehalten sind. Es obliegen ihm insbesondere:
a) | die Erstattung von Stellungnahmen zur Festsetzung der Schonzeiten (§ 54 Abs. 1); | |||||||||
b) | die jährliche Beratung über die Erhaltung der Lebensräume der Wildtiere, die Wildstandsentwicklung, beim Schalenwild insbesondere im Hinblick auf Geschlechterverhältnis und Altersstruktur, die Einhaltung der Abschußpläne, die Wildschäden sowie die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen, die Beurteilung des Wildabschusses im gesamten aus hegerischer Sicht sowie die Erstattung von Vorschlägen bzw. Stellungnahmen zu den Abschuß- und Beurteilungsrichtlinien (§ 59 Abs. 3, 146 Abs. 4); | |||||||||
c) | die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; | |||||||||
d) | die Ausübung des Gnadenrechtes im Falle eines dauernden Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft, frühestens aber nach 15 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Ausschlusses. |
(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister, seinen beiden Stellvertretern und fünf bis sieben Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied hat dem Kreis der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, der Jagdpächter oder der Jagdleiter von Jagdgesellschaften sowie dem Stand der Berufsjäger anzugehören. Die mit dem jagdlichen Sachverständigendienst sowie mit den rechtlichen Angelegenheiten des Jagdwesens ständig betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung bzw. die mit ihrer Vertretung betrauten Beamten gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann weitere mit der Jagd und Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft besonders vertraute Personen einladen, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) | die Führung der laufenden Geschäfte der Salzburger Jägerschaft auf Grund der Satzung und die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und Erstellung des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
b) | die Erteilung von Aufträgen an die Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft; | |||||||||
c) | die Anstellung der Bediensteten der Salzburger Jägerschaft; | |||||||||
d) | die Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
e) | die Stellung von Anträgen und Erstattung von Stellungsnahmen und Vorschlägen an die Jagdbehörde, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, insbesondere in den Fällen der §§ 37 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2, 68 Abs. 3, 113 Abs. 3 und 114 Z 8; | |||||||||
f) | die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116; | |||||||||
g) | die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3; | |||||||||
h) | die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. 2; | |||||||||
i) | die Durchführung der Landeshegeschau. |
(3) Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich und jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand oder einzelne von ihm bestimmte Mitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Bezirksjägertage und der Bezirksjagdräte mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Der Landesjägermeister vertritt die Salzburger Jägerschaft nach außen, überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft gehörigen Angelegenheiten, führt den Vorsitz im Landesjägertag, Landesjagdrat sowie im Vorstand und zeichnet und vollzieht deren Beschlüsse.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten. Er kann Mitglieder des Vorstandes oder des Bezirksjagdrates ermächtigen, ihn bei der Erfüllung einzelner Aufgaben zu vertreten.
(3) Bescheide der Salzburger Jägerschaft mit Ausnahme der Erkenntnisse des Ehrengerichtes und, unbeschadet der Regelung des § 132 Abs. 3, alle Schriftstücke, durch welche die Salzburger Jägerschaft verpflichtet werden soll, sind vom Landesjägermeister und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu fertigen.
(1) Der Bezirksjagdrat setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied hat dem Kreis der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, der Jagdpächter oder Jagdleiter von Jagdgesellschaften sowie dem Stand der Berufsjäger anzugehören. Der Bezirksjagdrat kann weitere Personen, die in bestimmten jagdlichen Angelegenheiten fachkundig sind, einladen, an den Sitzungen des Bezirksjagdrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Bezirksjagdrat ist mindestens zweimal im Jahr und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bezirksjagdrates verlangt.
(3) Dem Bezirksjagdrat obliegt insbesondere
a) | die Durchführung und Überwachung der Aufträge des Vorstandes; | |||||||||
b) | die Durchführung der Hegeschau und die Bestellung der Beurteilungskommission; | |||||||||
c) | die Erstattung von Stellungnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde und sonstige Beratung derselben in jagdfachlichen Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hiefür zuständig sind, insbesondere in den Fällen der §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 4, 35 Abs. 2 und 39; | |||||||||
d) | die Bestellung der Hegemeister, ihrer Stellvertreter und ihrer gebietsmäßigen Vertreter. |
Bezirksjägermeister
(1) Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjägertag und im Bezirksjagdrat und zeichnet und vollzieht deren Beschlüsse. Es obliegt ihm ferner, die Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften unter besonderer Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß § 3 und § 70 zu überwachen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Rechtsgeschäfte, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der den Bezirksorganen übertragenen Aufgaben notwendig sind, können vom Bezirksjägermeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirksjagdrates abgeschlossen werden.
(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister und eine weitere solche Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Sämtliche Befugnisse und Verpflichtungen gehen im Fall der Verhinderung des Hegemeisters für diese Zeit auf dessen Stellvertreter über. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters (gebietsmäßige Vertreter) bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Dem Hegemeister obliegt es,
a) | den Wildstand zu beobachten; | |||||||||
b) | an den Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen der Hegegemeinschaft teilzunehmen und dort die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Abschußplanes und der Wildfütterung, zu beobachten; | |||||||||
c) | für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten; | |||||||||
d) | an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken; | |||||||||
e) | Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen; | |||||||||
f) | jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten. |
Auskunfts- und Betretungsrecht der Organe der
Salzburger Jägerschaft
Die Organe der Salzburger Jägerschaft und einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder oder Bedienstete sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches befugt, die Jagdgebiete zum Zweck der Vornahme eines Augenscheins über die jagdlichen Verhältnisse (Wildstände, Jagdanlagen, Wildfütterungen, Wildgehege, Wildschäden u. dgl.) ohne Jagdwaffe zu betreten, und haben das Recht, vom Jagdinhaber und von den Hegegemeinschaften entsprechende Auskünfte zu verlangen und in die zu führenden jagdlichen Unterlagen Einschau zu nehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.
(1) Zu Organen der Salzburger Jägerschaft können nur Mitglieder derselben gewählt (bestellt) werden.
(2) Die Organe üben ihr Amt ehrenamtlich aus, doch können ihnen mit Ausnahme des Landesjägertages und der Bezirksjägertage Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden, die nach Art und Dauer der Dienstleistung zu bemessen sind.
(3) Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme des Bezirksjägertages, der Jagdprüfungskommission, des Ehrengerichtes und der Bewertungskommission keinem anderen Organ angehören.
(4) Die Organe haben sich, ausgenommen bei Wahlen (Bestellungen) sowie im Landesjägertag und im Bezirksjägertag, der Teilnahme an der Beschlußfassung zu enthalten, wenn die betreffende Angelegenheit sie selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder ein Geschwisterkind betrifft. Dies gilt auch für den Landesjägermeister und die Bezirksjägermeister und deren Stellvertreter.
(5) Die Funktionsperiode der Organe mit Ausnahme des Bezirksjägertages beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten des neugewählten (neubestellten) Organes. Während der Funktionsperiode wegen dauernder Verhinderung oder sonstigen Ausscheidens notwendig gewordene Nachwahlen (Nachbestellungen) einzelner Mitglieder gelten für den Rest dieser Funktionsperiode. Die Neuwahl (Neubestellung) der einzelnen Organe erfolgt der Reihe nach.
(6) Der Landesjägertag, der Landesjagdrat, der Vorstand, der Bezirksjägertag sowie der Bezirksjagdrat sind bei ordnungsgemäßer Einberufung, die unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen hat, und Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Ergibt sich bei Beginn der Sitzung des Landesjägertages oder eines Bezirksjägertages, daß diese Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, so ist die Sitzung nach Ablauf einer halben Stunde fortzusetzen. Die Beschlußfähigkeit ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Zu einem gültigen Beschluß oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Wahlen sind in diesem Fall zu wiederholen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen im Landesjägertag einer Zweidrittelmehrheit. Über Wahlen und Beschlüssen sind Niederschriften aufzunehmen.
(7) Verordnungen, die von Organen der Salzburger Jägerschaft erlassen werden, sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Sie treten, soweit in der kundzumachenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung auf der Homepage folgenden Tag in Kraft. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe der Salzburger Jägerschaft, insbesondere über die Durchführung der Wahl der Organe der Salzburger Jägerschaft und der zum Landesjägertag zu entsendenden Delegierten, die Geschäftsführung, den Rechnungsabschluß sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle regeln die vom Landesjägertag zu beschließenden Satzungen der Salzburger Jägerschaft.
(2) Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Tätigkeit der Salzburger Jägerschaft nicht gewährleisten.
(3) Die Salzburger Jägerschaft hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.
Aufsicht
(1) Die Salzburger Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung der Salzburger Jägerschaft überprüfen. Die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Tätigkeitsbericht, der Rechnungsabschluß und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer sind der Aufsichtsbehörde ohne Verzug vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen von Organen der Salzburger Jägerschaft, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide, die den Bestimmungen des § 68 AVG unterliegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Landesjägertag, zu den Sitzungen des Landesjagdrates und des Vorstandes, zum Bezirksjägertag sowie zu den Hegeschauen Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe der Salzburger Jägerschaft den Zeitpunkt der Sitzungen und Hegeschauen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Salzburger Jägerschaft hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Jagdbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und gutachtliche Äußerungen abzugeben. Die Jagdbehörden ihrerseits haben der Salzburger Jägerschaft über ihr Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch Ausfertigungen von Bescheiden, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Strafbescheide in jenen Angelegenheiten, in denen ein Ehrengerichtsverfahren (§§ 138 ff) anhängig ist.
(1) Der Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters sowie die Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Die Beschlüsse des Ehrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet die Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft, ist sie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.
(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG sinngemäß Anwendung.
(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln. Ist der Ehrenanwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren nicht vorliegen, kann er die Anzeige zurücklegen. Hievon hat er den Vorsitzenden des Ehrengerichtes zu verständigen.
(2) Der Vorsitzende des Ehrengerichtes hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens beschließt das Ehrengericht, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie etwaige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu eigenen Handen zu laden sind. Zur mündlichen Verhandlung haben der Ehrenanwalt, der Beschuldigte sowie die der Salzburger Jägerschaft angehörigen Zeugen und Sachverständigen zu erscheinen. Der Beschuldigte kann zur Verhandlung einen Verteidiger beziehen oder sich bei nachgewiesener Verhinderung durch einen solchen vertreten lassen. Erscheint weder der Beschuldigte noch ein durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Verteidiger, so wird die Verhandlung trotzdem durchgeführt.
(2) Zu Beginn der Verhandlung hat der Vorsitzende dem Beschuldigten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten. Sodann ist er in Abwesenheit etwaiger Zeugen über den angelasteten Sachverhalt zu vernehmen. Hierauf erfolgt die Befragung etwaiger Zeugen und Sachverständiger. Ist die Beweisaufnahme beendet, so gebührt dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger das Schlußwort. Hierauf entscheidet das Ehrengericht in geheimer Beratung und Abstimmung.
(1) Das Erkenntnis ist im Namen der Salzburger Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es hat den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Über Verlangen ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten und dem Ehrenanwalt zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Die Verhandlung vor dem Ehrengericht ist in einer Niederschrift festzuhalten, die den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergibt. Der Vorsitzende kann sich zur Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen, dessen Aufnahme erst nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisse gelöscht werden darf.
Gegen Bescheide des Ehrengerichts können sowohl der Beschuldigte als auch der Ehrenanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(1) Einem Antrag der Salzburger Jägerschaft oder des Verurteilten auf Wiederaufnahme eines der Beschwerde nicht mehr zugänglichen Verfahrens ist vom Ehrengericht stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch falsche Urkunden oder Aussagen oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren vom Beschuldigten ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach dem nachweislichen Hervorkommen des Wiederaufnahmegrundes beim Ehrengericht einzubringen, die über den Antrag entscheidet.
(2) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Ehrengericht ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zulässig.
Kostentragung
(1) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches die Salzburger Jägerschaft zu tragen.
(2) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg einbringlich.
3. Abschnitt
Hegeschau und Beurteilungskommission
Hegeschau
(1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.
(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften durch die Beurteilungskommission zu erfolgen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschußplanes nach Zahl, Art und Klasse des Wildes, die Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen sowie den Gesundheitszustand des Wildes Bedacht zu nehmen und der Wildabschuß im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.
(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdinhaber sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdbetriebsführung erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung Richtlinien festzulegen, nach denen die Beurteilung zu erfolgen hat (Beurteilungsrichtlinien), und nähere Bestimmungen über die Durchführung der Hegeschau zu treffen.
Beurteilungskommission
(1) Die öffentliche Begutachtung der Jagdbetriebsführung anläßlich der Hegeschau obliegt der Beurteilungskommission. In Verfahren nach diesem Gesetz, in welchen die Begutachtung der Jagdbetriebsführung und die Einhaltung der Abschußpläne von Bedeutung sind, ist eine Stellungnahme der Beurteilungskommission einzuholen.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den erforderlichen, höchstens acht weiteren Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens sein. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters, die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Beurteilung erfolgt in Ausschüssen, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(1) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Jagdbehörde.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes folgt.
In Verfahren nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ist von der Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) § 72 Abs 1 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).
In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
1. | ||||||||||
2. | § 104b, wenn streng geschützte Arten nach Anhang IV lit a FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind, | |||||||||
zu beteiligen. |
(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.
(4) Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. | gemäß Abs 1 Z 1 und 2 und | |||||||||
2. | in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung streng geschützte Arten im Sinn des Anhang IV lit a FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind, | |||||||||
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken. |
(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
Bewilligungen
Bewilligungen für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz können entsprechend seiner Zielsetzung (§ 1) auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann.
Überwachung, Zwangsmittel
(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.
(2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.
Jagdkataster
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat einen automationsunterstützten Jagdkataster zu führen, in dem die jagdlichen Verhältnisse (Abs 2) im Land getrennt nach Verwaltungsbezirken darzustellen sind. Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft die dazu notwendigen planlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jagdkataster hat insbesondere zu enthalten:
- | alle Jagdgebiete, | |||||||||
- | die Grenzen der Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen, | |||||||||
- | die Lage der Futterplätze, | |||||||||
- | die Lage der Habitatschutzgebiete, Biotopschutzgebiete und sonstigen Sperrgebiete. |
(3) Dem Jagdkataster ist anzufügen:
a) | für Jagdgebiete: | |||||||||
- | eine Beschreibung der Jagdgebiete, deren Flächenausmaß samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes, | |||||||||
- | Namen und Anschriften der Jagdgebietsinhaber und der vertretungsbefugten Organe, | |||||||||
- | Namen und Anschriften der Jagdpächter, | |||||||||
- | Namen und Anschriften der Jagdleiter, | |||||||||
- | Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane; | |||||||||
b) | für die Wildregionen: | |||||||||
- | die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen, | |||||||||
- | das Flächenausmaß, | |||||||||
- | die Namen und Anschriften des Leiters der Hegegemeinschaft und seines Stellvertreters; | |||||||||
- | Zahl und Standorte der Verbißkontrollzäune sowie die Ergebnisse der Auswertungen; | |||||||||
c) | für die Sperrgebiete: | |||||||||
- | Flächenausmaß und Kulturgattung. |
(4) In den Jagdkataster kann allgemein während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht genommen werden.
Jagdstatistik
Die Salzburger Jägerschaft hat jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdinhaber beizubringen haben, und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Wildökologischer Fachbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat gehören an:
a) | ein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender; | |||||||||
b) | fünf Vertreter der Salzburger Jägerschaft; | |||||||||
c) | fünf Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg; | |||||||||
d) | ein Vertreter der Landarbeiterkammer; | |||||||||
e) | ein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
f) | je ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion; | |||||||||
g) | ein mit Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
h) | ein Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds; | |||||||||
i) | ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft; | |||||||||
j) | ein Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg; | |||||||||
k) | ein Vertreter der im Land Salzburg tätigen alpinen Vereine; | |||||||||
l) | ein Experte mit wildökologischer Ausbildung. | |||||||||
Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet. Die übrigen Mitglieder bestellt die Landesregierung. Die entsendende Stelle hat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen; für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder hat diese jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. |
(3) Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
(5) Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:
§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).
Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung der §§ 41 Abs 1, 47 Abs 1 und 158 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von den Gemeinden nach den §§ 10 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 5, 101 Abs. 2 und 108 Abs. 1 dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Bei Übertretungen der §§ 70 Abs 3 lit a und b, 72, 72a und 101 Abs 1 oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen. Bei Übertretungen des § 54 ist der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen; bei Übertretung der §§ 61 bis 64 kann diese Strafe verhängt werden. Bei Übertretungen des § 103 ist der Verfall der widerrechtlich gehaltenen Greifvögel oder Eulen auszusprechen.
(2) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung nach diesem Gesetz oder in seiner Durchführung erlassener Verordnungen strafbarer Handlungen bestimmt sind, insbesondere verbotene Fanggeräte, sind von der Jagdbehörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung solcher strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) Durch die Vorschrift des Abs. 1 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.
Verwertung verfallen erklärter und eingezogener Gegenstände
(1) Verfallen erklärte oder eingezogene Gegenstände gehen in das Eigentum des Landes Salzburg über.
(2) Greifvögel oder Eulen sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten oder sonstigen Institutionen oder Personen zu übergeben, die gemäß § 103 eine artgerechte Haltung gewährleisten.
(3) Die Landesregierung hat die sonstigen rechtskräftig für verfallen erklärten Gegenstände der Salzburger Jägerschaft kostenlos zu überlassen und zwar vorrangig zu Schulungs-, Prüfungs- sowie Ausstellungszwecken. Soweit diese Hauptzwecke abgedeckt sind, können die Gegenstände auch einer anderen Verwendung oder der Vernichtung zugeführt werden.
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004; Gesetz BGBl I Nr 86/2018; | |||||||||
2. | Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991; Gesetz BGBl I Nr 56/2018; | |||||||||
3. | Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I Nr 12/1997; Gesetz BGBl I Nr 97/2018; | |||||||||
4. | Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 61/2018. |
In- und Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1985, Nr. 64/1988 und Nr. 81/1989 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 11/1978, Nr. 25/1984 und Nr. 42/1990 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 87 Abs. 3 dieses Gesetzes steht im Verfassungsrang.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 weiterhin anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellten Jagdgebiete gelten als Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Änderungen dieser Gebiete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen. Festgestellte Vorpachtrechte gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Geltung, Aufhebung und Auswirkungen jener Pachtverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossen worden sind, sind nach dem Salzburger Jagdgesetz 1977 zu beurteilen. Pachtverträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sind nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
(6) Jagdgesellschaften, deren Gründung der Jagdbehörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angezeigt worden ist, gelten als Jagdgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ausgestellte Jagdkarten und abgelegte Jagdprüfungen gelten als Jagdkarten und Jagdprüfungen im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Ab dem Inkrafttreten der Verordnungen gemäß den §§ 57 bis 59 haben die Erstellung des Abschußplanes und die Abschußkontrolle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Solange demzufolge die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 auf die Abschußplanung und die Abschußkontrolle weiterhin Anwendung finden, gilt als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 158 Abs 1 dieses Gesetzes auch das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §§ 55 Abs 1 und 8, 56 und 57 Abs 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977. Als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 2 dieses Gesetzes gilt jedes sonstige Zuwiderhandeln gegen die §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, der dazu erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen.
(9) Wildgehege, die am 1. Jänner 1978 bereits bestanden haben oder zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits bewilligt waren, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildgehege. Die Jagdbehörde kann dem Betreiber des Wildgeheges nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen dem § 68 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.
(10) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes über die Wildhege sind erst für die im Winter 1994/95 erfolgende Wildfütterung anzuwenden. Bis einschließlich der Fütterungsperiode 1997/1998 tritt an die Stelle der Hegegemeinschaft der Jagdinhaber. Wildwintergatter, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildwintergatter. Die Jagdbehörde kann dem Jagdinhaber jedoch nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen dem § 67 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.
(11) Bereits behördlich bestimmte Jägernotwege gelten als Jägernotwege im Sinne dieses Gesetzes.
(12) Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes (Hegegemeinschaften) ist erst ab dem im Abs. 8 genannten Zeitpunkt anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihre Aufgaben mit Ausnahme der Fütterung und ihre Anhörungsrechte von den Hegeringen wahrzunehmen, die bis dahin nach den für sie geltenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 weiter bestehen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 3 lit a sowie Abs 4 sind erst ab der Fütterungsperiode 1998/1999 anzuwenden. Bis zur Wahl der im § 80 Abs 4 lit a vorgesehenen Organe wird die Hegegemeinschaft durch den Hegeringleiter (§ 105 des Salzburger Jagdgesetzes 1977) vertreten. Dieser hat auch zur ersten Sitzung der Hegegemeinschaft einzuladen.
(13) Bewilligungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gehaltene Greifvögel oder Eulen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde zu beantragen. Bereits bestehende Wildtierzuchtgatter gelten als bewilligte Wildtierzuchtgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Jagdbehörde kann dem Betreiber des Wildtierzuchtgatters jedoch nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen den §§ 109 bis 112 entsprechenden Betrieb des Gatters sicherzustellen. Besteht für den Betreiber keine Möglichkeit, das Wildtierzuchtgatter auf die im § 109 Abs. 3 enthaltene Mindestgröße von 4 ha zu erweitern, hat die Jagdbehörde bei der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen keine bzw. nur eine entsprechend verringerte Mindestgröße vorzuschreiben.
(14) Nach den Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 bewilligte zeitlich und örtlich beschränkte Sperren gelten als Notfallsperren im Sinne dieses Gesetzes.
(15) Bereits bestellte Jagdschutzorgane gelten als für die laufende Jagdperiode bestellte Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes. Eine bereits abgelegte Prüfung für den Jagdschutzdienst gilt als Prüfung im Sinne dieses Gesetzes. Am 1. Jänner 1994 bereits zu Jagdschutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 114 Z 1 ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
(1) Die §§ 62, 68 Abs 2, 101 Abs 1, 114 Z 1 und 161 Abs 8 bis 10 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1996 treten am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 51, 52, 60, Abs 4 dritter Satz, 79 und 161 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 4, 15, 17, 33, 54, 58, 59, 60, ausgenommen Abs 4 dritter Satz, 63, 65, 70, 72, 80, 86, 90, 91, 112, 113, 114, 117, 133, 138 und 158 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 17 Abs 3, 34 Abs 3, 41, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 2, 46 Abs 1 und 2, 48 Abs 2, 54 Abs 1, 55 Abs 3, 56 Abs 2, 59 Abs 1, 60 Abs 3, 3a, 4, 4a und 5, 61 Abs 1 und 2, 63 Abs 3, 66 Abs 2 und 3, 68 Abs 1, 2 und 4, 70 Abs 3, 72 Abs 1, 77 Abs 3, 79 Abs 1, 4 und 5, 80 Abs 1, 83, 100a, 103, 104, 107 Abs 3, 108a bis 108d, 109 Abs 1, 116 Abs 1 und 2, 117 Abs 1, 120 Abs 3, 124 Abs 3, 128 Abs 2, 130 Abs 1, 135 Abs 7, 137 Abs 5, 150, 153 Abs 1 und 158 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligten Wildgehege ist die Anführung des Zweckes in der Bewilligung innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten von Amts wegen an § 68 Abs 1 und 2 anzupassen.
(5) Von den Verboten des § 103 Abs 2 lit e und f sind lebende und tote Tiere, Teile dieser Tiere sowie Erzeugnisse, Produkte und Waren ausgenommen, wenn die Tiere vor dem 1. Juli 2002 aus der Natur entnommen worden sind.
(6) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind, bleibt die bis zu diesem Datum geltende Zuordnung zu einem Bezirksjägertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 130 Abs 1 lit b abgeben.
(7) Die §§ 104 Abs 2 und 109 bis 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl 52/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(8) § 156 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(9) Die §§ 17 Abs 6, 20 Abs 1, 52 Abs 3 und 5, 64 Abs 1a, 67 Abs 1, 91 Abs 1, 107 Abs 2, 3 und 6, 108 Abs 1 und 158 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2006 treten mit 1. August 2006 in Kraft. § 158 Abs 5 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(10) Die §§ 54 Abs 1, 60 Abs 3a, 72 Abs 1 und 3, 100a, 104 bis 104c, 149, 150 und 158 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die §§ 43 Abs 4, 100a, 114 und 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) § 135 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft
(3) Die §§ 21 Abs 5, 41 Abs 2, 46 Abs 1, 49 Abs 1, 67, 68 Abs 1, 72 Abs 3, 101 Abs 3, 105 Abs 2, 108a Abs 6, 109 Abs 3, 114, 115 Abs 2, 116 Abs 1, 120 bis 123, 156, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(4) Die §§ 41 Abs 4, 51 sowie 117 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung oder beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen.
(5) Die §§ 14 Abs 2, 15 Abs 6, 17 Abs 5 und 6, 18 Abs 2, 28 Abs 4, 29 Abs 7, 31 Abs 1, 34 Abs 4 und 41 Abs 4, 51, 60 Abs 4, 61 Abs 2 und 3, 69 Abs 1, 77 Abs 3, 84 Abs 5, 90 Abs 6, 104c Abs 5, 117 Abs 1, 3 und 4, 139, 140 Abs 2, 141 Abs 1, 142 Abs 2, 143, 144 Abs 1 und 2, 148 Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(7) Die §§ 11 Abs 4, 14 Abs 2, 15, 15a, 17 Abs 3, 3a und 6, 18 Abs 2 und 3, 20 Abs 6, 21 Abs 2, 28 Abs 2 und 4, 29 Abs 8, 30 Abs 2 und 3, 31 Abs 1, 32 Abs 4, 33, 34 Abs 1 bis 3, 37 Abs 1 und 3, 42 Abs 2 bis 4, 43 Abs 2 bis 5, 44 Abs 2, 45 Abs 3, 46 bis 46b, 49 Abs 2, 51, 52 Abs 1, 2 und 5, 53, 54 Abs 1, 57, 58 Abs 1, 59 Abs 1, 60 Abs 1, 2, 4a und 6, 72, 72a, 73 Abs 1 und 2a, 74 Abs 1, 89, 100a, 104 Abs 2, 104a Abs 1 und 3, 104b, 116 Abs 1, 117, 118 Abs 4, 123 Abs 1, 138 Abs 1, 2 und 5 bis 8, 149, 158 Abs 1, 159 Abs 1, 160a Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 138 Abs 1 und 5 bis 8 ist nur auf Verletzungen der Jägerehre bzw Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(8) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 79/2002, außer Kraft.
(9) Die Wildfallen-Verordnung 1996, LGBl Nr 98, gilt als Verordnung gemäß § 72a Abs 5.
(10) Die §§ 64 und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2017 sowie der Entfall des § 63 Abs 4 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(11) Die §§ 100a, 114 Abs 2 und (§) 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(12) Die §§ 17 Abs 3 und 3a, 25 Abs 1, 37 Abs 1 und 2, 40 Abs 1, 45 Abs 1, 54 Abs 1, 58a, 60 Abs 1, 4 und 4b, 61 Abs 4, 66a, 68 Abs 1 bis 4 sowie Abs 5a, 6a, 8, 9 und 10, 68a, 69 Abs 1, 70 Abs 3 und 3a, 72a Abs 4 und 5, 73 Abs 1, 3 und 4, 78 Abs 1, 79 Abs 5, 80 Abs 1, 87 Abs 1, 90 Abs 1 und 8, 90a, 100a, 101 Abs 5, 102, 103 Abs 2, 104 Abs 2, 104a Abs 2, 4 und 5, 104b Abs 4 bis 7, 105, 105a, 105b, 114 Abs 1, 115 Abs 1, 119, 121 Abs 1, 122a, 123 Abs 4, 124 Abs 4, 125 Abs 1, 126 Abs 2, 128 Abs 1, 129 Abs 2, 131 Abs 3, 133 Abs 1, 135 Abs 7, 136 Abs 3, 138 Abs 2, 140 Abs 1, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 73 Abs 2a und 158 Abs 5 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt laufende Jagdperiode (§ 5) hat am 1. Jänner 2016 begonnen.
(13) § 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(14) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 150a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
(15) § 83 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
Die §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3 und 3a, 77 Abs 1, 79 Abs 2, 80 Abs 4, 90 Abs 8, 104b Abs 1, 104d, 126 Abs 2, 130 Abs 1, 138 Abs 2, 158 Abs 1 und 160a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 4,, 4a, 21 Absatz 5,, 26 Absatz 6,, 58a Absatz 2 und 4, 58b, 58c, 59 Absatz 4,, 60 Absatz 3 und 3a, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 2,, 80 Absatz 4,, 90 Absatz 8,, 104b Absatz eins,, 104d, 126 Absatz 2,, 130 Absatz eins,, 138 Absatz 2,, 158 Absatz eins und 160a Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.