§ 36 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Auswirkungen des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis

 

§ 36

 

(1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Nachlaßverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Die §§ 25 Abs. 5 und 27 gelten sinngemäß.

(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie gemäß der §§ 25 und 26 zur Pacht geeignet sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb eines Monates nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklären, die Pacht fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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