§ 30 S-JagdG § 30

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer zustimmen. Der Beschluß muß der Jagdbehörde spätestens sechs Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Wird der Beschluß nicht rechtzeitig gefaßt, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28).

(2) Der Beschluß, der Name und Anschrift des Pachtwerbers, die Höhe des Pachtzinses und die Bezeichnung der Gemeinschaftsjagd zu enthalten hat, ist sofort kundzumachen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(3) Der Widerspruch hat Namen und Anschrift des Grundeigentümers, Katastralgemeinde und Parzellennummer seiner Grundflächen, deren Flächenausmaß sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten, wobei als Beleg ein Grundbuchsauszug vorzulegen ist, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Miteigentümer einer Fläche zählen nur als eine Stimme. Wird nur von einem Teil der Miteigentümer Widerspruch erhoben, ist bei der Flächenberechnung nur ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil der Gesamtfläche einzubeziehen. Binnen vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat die Jagdkommission durch Beschluß festzustellen, ob die Zustimmung als erteilt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Widersprüche zurückgezogen werden. Diese Feststellung ist kundzumachen.

(4) Die Jagdbehörde hat die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab Kundmachung über die Feststellung nach Abs. 3 zu stellen. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides hat die Jagdkommission binnen zwölf Wochen einen mit Zustimmung der Grundeigentümer gefaßten neuerlichen Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28). Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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