(1) Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 12 nicht unterbrochen.
(2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat; bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Errichtung des Wildtierzuchtgatters nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den Kenntnisnahmebescheid gilt § 151 sinngemäß.
(3) Die Anzeige ist zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. | die Flächen, auf denen die Wildtiere gehalten werden, überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und räumlich zusammenhängen, nur in einem geringfügigen Ausmaß Waldgrundstücke sind und ein Ausmaß von 20 ha nicht überschreiten; | |||||||||
2. | Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 NSchG) nicht erheblich beeinträchtigt werden; und | |||||||||
3. | die Gatterflächen so umschlossen sind, dass das Auswechseln der gehaltenen Wildtiere in die freie Wildbahn und das Einwechseln von frei lebendem Schalenwild wirksam verhindert wird. |
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