§ 8 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Jagdausübungsberechtigte

 

§ 8

 

Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:

a)

die Jagdinhaber, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind, für ihr Jagdgebiet;

b)

die Besitzer einer Jahresjagdkarte in Verbindung mit einem Jagderlaubnisschein für ein bestimmtes Jagdgebiet;

c)

die Besitzer von Jagdgastkarten für ein bestimmtes Jagdgebiet;

d)

Jagdschutzorgane für die Jagdgebiete, für die sie bestellt sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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