Jagdausübungsberechtigte
Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:
a) | die Jagdinhaber, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind, für ihr Jagdgebiet; | |||||||||
b) | die Besitzer einer Jahresjagdkarte in Verbindung mit einem Jagderlaubnisschein für ein bestimmtes Jagdgebiet; | |||||||||
c) | die Besitzer von Jagdgastkarten für ein bestimmtes Jagdgebiet; | |||||||||
d) | Jagdschutzorgane für die Jagdgebiete, für die sie bestellt sind. |
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