§ 104 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Behörde kann das Halten einer geringen Zahl von besonders geschützten Wildtieren bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen.

(2) Keine Bewilligung ist erforderlich:

a)

für das Halten von Wildtieren in bewilligten Zoos (§ 26 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004) und in wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes angezeigt haben;

b)

für das Halten von Federwildarten, die im Anhang II Teil A und Teil B sowie im Anhang III Teil A der Vogelschutzrichtlinie genannt und in Österreich jagdbar sind.

(3) In der Bewilligung sind die Art und die Höchstzahl der Tiere, die gehalten werden dürfen, genau zu bestimmen. Die Halter von besonders geschützten Wildtieren sind mit Ausnahme der im Abs. 2 enthaltenen Tierhaltungen von der Behörde in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Missständen ist die Bewilligung zu entziehen, soweit nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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