Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDer Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot- und Gamswild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang römisch II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des Paragraph 3, entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot- und Gamswild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(2)Absatz 2Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Absatz 2, der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.
(4)Absatz 4Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft anzuhören.Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Absatz eins und Absatz 3, sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft anzuhören.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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