(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.
(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
1. | der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt, | |||||||||
2. | kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt, | |||||||||
3. | eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und | |||||||||
4. | der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird. |
(3) Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.
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