§ 48 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Jagdgastkarten

 

§ 48

 

(1) Jagdgastkarten können vom Jagdinhaber mit Geltung für seine Jagdgebiete nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn es sich nicht um Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes oder Schüler von Försterschulen handelt. Die Zeit der Geltung muß in dem Jagdjahr liegen, das in der Jagdkarte bezeichnet ist, doch darf die Geltungsdauer der Jagdgastkarte den Jahreswechsel überschreiten. Ausgestellte Jagdgastkarten mit zweiwöchiger Geltungsdauer können mit Zustimmung des Jagdinhabers, der diese ausgestellt hat, auch von einem anderen Jagdinhaber, mit dessen Zustimmung auch von einem weiteren usw. für dieselbe Person mit Geltung für ihre Jagdgebiete und innerhalb der restlichen Geltungsdauer verwendet werden. Die Zustimmung zur Weiterverwendung ist auf der Jagdgastkarte vom jeweiligen Aussteller zu vermerken.

(2) Die Salzburger Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für die Eintragung des Namens des Jagdgastes, seines Hauptwohnsitzes sowie des Kalendertags bzw der zwei Wochen der Ausübung der Jagd zu enthalten.

(3) Jagdgastkarten dürfen längstens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Geltung und unter der Voraussetzung, daß kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt, nur an Personen ausgestellt werden, die eine gültige Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes besitzen. Bei ausländischen Jagdgästen kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage sonstiger Jagdkarten, Zeugnisse über entsprechende Prüfungen u. dgl. nachgewiesen werden.

(4) Die Salzburger Jägerschaft kann die Ausfolgung von Jagdgastkarten an den Jagdinhaber verweigern oder ausgefolgte Jagdgastkarten einziehen, wenn der Jagdinhaber entgegen den vorstehenden Bestimmungen Jagdgastkarten an Jagdgäste ausgestellt hat.

(5) Der Besitzer einer Jagdgastkarte hat bei Ausübung der Jagd einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen mit der Jagdkarte vorzuweisen.

(6) Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Jahresjagdkarte zulässig.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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