§ 108c S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

 

Interessenabwägung

 

§ 108c

 

(1) Bei der Anwendung des § 108a Abs 4 ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele des Wild-Europaschutzgebietes der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

 

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weit gehender Wahrung der Erhaltungsziele zu bewilligen, wenn

1.

den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele zukommt und

2.

zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Schutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

 

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Wild-Europaschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten (§ 100a Z 5) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2.

die öffentliche Sicherheit,

3.

maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 oder 3 dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes nicht der Vorrang zu, hat die Landesregierung den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Wild kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrags in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben. Die getroffenen Maßnahmen sind von der Landesregierung der Europäischen Kommission mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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