§ 135 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zu Organen der Salzburger Jägerschaft können nur Mitglieder derselben gewählt (bestellt) werden.

(2) Die Organe üben ihr Amt ehrenamtlich aus, doch können ihnen mit Ausnahme des Landesjägertages und der Bezirksjägertage Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden, die nach Art und Dauer der Dienstleistung zu bemessen sind.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme des Bezirksjägertages, der Jagdprüfungskommission, des Ehrengerichtes und der Bewertungskommission keinem anderen Organ angehören.

(4) Die Organe haben sich, ausgenommen bei Wahlen (Bestellungen) sowie im Landesjägertag und im Bezirksjägertag, der Teilnahme an der Beschlußfassung zu enthalten, wenn die betreffende Angelegenheit sie selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder ein Geschwisterkind betrifft. Dies gilt auch für den Landesjägermeister und die Bezirksjägermeister und deren Stellvertreter.

(5) Die Funktionsperiode der Organe mit Ausnahme des Bezirksjägertages beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten des neugewählten (neubestellten) Organes. Während der Funktionsperiode wegen dauernder Verhinderung oder sonstigen Ausscheidens notwendig gewordene Nachwahlen (Nachbestellungen) einzelner Mitglieder gelten für den Rest dieser Funktionsperiode. Die Neuwahl (Neubestellung) der einzelnen Organe erfolgt der Reihe nach.

(6) Der Landesjägertag, der Landesjagdrat, der Vorstand, der Bezirksjägertag sowie der Bezirksjagdrat sind bei ordnungsgemäßer Einberufung, die unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen hat, und Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Ergibt sich bei Beginn der Sitzung des Landesjägertages oder eines Bezirksjägertages, daß diese Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, so ist die Sitzung nach Ablauf einer halben Stunde fortzusetzen. Die Beschlußfähigkeit ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Zu einem gültigen Beschluß oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Wahlen sind in diesem Fall zu wiederholen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen im Landesjägertag einer Zweidrittelmehrheit. Über Wahlen und Beschlüssen sind Niederschriften aufzunehmen.

(7) Verordnungen, die von Organen der Salzburger Jägerschaft erlassen werden, sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Sie treten, soweit in der kundzumachenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung auf der Homepage folgenden Tag in Kraft. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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