§ 46 S-JagdG § 46

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn

1.

beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;

2.

dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder

3.

gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.

(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 S-JagdG
§ 46a S-JagdG