§ 73 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.

(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72a S-JagdG
§ 74 S-JagdG