(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.
(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.
(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.
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