§ 131 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Bezirksjagdrat setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied hat dem Kreis der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, der Jagdpächter oder Jagdleiter von Jagdgesellschaften sowie dem Stand der Berufsjäger anzugehören. Der Bezirksjagdrat kann weitere Personen, die in bestimmten jagdlichen Angelegenheiten fachkundig sind, einladen, an den Sitzungen des Bezirksjagdrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Bezirksjagdrat ist mindestens zweimal im Jahr und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bezirksjagdrates verlangt.

(3) Dem Bezirksjagdrat obliegt insbesondere

a)

die Durchführung und Überwachung der Aufträge des Vorstandes;

b)

die Durchführung der Hegeschau und die Bestellung der Beurteilungskommission;

c)

die Erstattung von Stellungnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde und sonstige Beratung derselben in jagdfachlichen Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hiefür zuständig sind, insbesondere in den Fällen der §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 4, 35 Abs. 2 und 39;

d)

die Bestellung der Hegemeister, ihrer Stellvertreter und ihrer gebietsmäßigen Vertreter.

In Kraft seit 05.08.2020 bis 31.12.9999
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