(1) In der Zeit vom 1. Februar bis 15. August darf die Brackierjagd nicht ausgeübt werden, doch darf der Jagdinhaber Schalenwild aus kultivierten Grundstücken auch mit Brackierhunden austreiben. Ausnahmen vom Verbot können von der Jagdbehörde zum Zweck der Jagdhundeausbildung bewilligt werden.
(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh besetzt sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht erheblich gefährdet oder gestört wird.
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